(1) Die Mitglieder jedes Landesbeirates werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Die Ernennung darf nur einmal um weitere vier Jahre verlängert werden.
(2) Fünf Mitglieder des Landesbeirates für die italienischsprachige Schule und fünf Mitglieder des Landesbeirates für die deutschsprachige Schule sowie drei Mitglieder des Landesbeirates für die ladinische Schule werden aus Personen gewählt, die nicht dem Personal der Südtiroler Schule und deren Verwaltung, der Pädagogischen Institute des Landes oder der Landesverwaltung angehören oder in den letzten fünf Jahren angehörten.
(3) Die Landesregierung wählt je einen Experten/eine Expertin aus Dreiervorschlägen aus, die ihr von der Universität Bozen, vom Wirtschaftsförderungsinstitut, vom Arbeitsförderungsinstitut, vom Gemeindenverband, vom Landesbeirat der Eltern, vom Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen, vom Landesschulrat, vom Pädagogischen Institut und vom zuständigen Schulamt unterbreitet werden.
(4) Bei der Ernennung des Landesbeirates für die ladinische Schule wählt die Landesregierung je einen Experten/eine Expertin aus Dreiervorschlägen, die ihr von der Universität Bozen, von der ladinischen Sektion des Landesschulrates, von den ladinischen Gemeinden, vom ladinischen Pädagogischen Institut und vom ladinischen Schulamt unterbreitet werden.