In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Mai 2003, Nr. 201)
Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 8. Juli 2003, Nr. 27.

Art. 1 (Gegenstand)  delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zum Landesdienst und legt die Anzahl, Art und Modalitäten für die Durchführung der Prüfungen sowie die allgemeinen Kriterien fest, nach denen die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen bewertet werden.

(2) Diese Verordnung ist auf die Inspektorinnen und Inspektoren, die Direktorinnen und Direktoren sowie die Lehrkräfte der Schulen staatlicher Art nicht anwendbar.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 107 del 20.04.1998 - Impiego provinciale - accordi sindacali - limiti alla libertà contrattuale derivanti da legge provinciale

Art. 2 (Aufnahme in den Landesdienst)  delibera sentenza

(1) Wer in den Landesdienst aufgenommen wird, muss folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

  1. Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die der italienischen gleichgestellt ist,
  2. Vollendung des 18. Lebensjahrs,
  3. körperliche und geistige Eignung zur ständigen und uneingeschränkten Ausübung der Aufgaben,
  4. Besitz des erforderlichen Studien- oder Berufstitels,
  5. Erklärung der Zugehörigkeit zu oder Angliederung an eine Sprachgruppe, mit Ausnahme der Bewerber und Bewerberinnen, welche den Lehrberuf oder gleichgestellte Berufe anstreben. Die Bewerber und Bewerberinnen, welche nicht in der Provinz Bozen ansässig sind legen eine Ersatzerklärung vor, welche innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Einstellung durch eine gleich lautende Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung gemäß Artikel 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752bestätigt werden muss,2)
  6. um in den Landesforstkorps aufgenommen zu werden: bereit sein, Waffen zu tragen und zu benutzen.

(2) In den einzelnen Wettbewerbsausschreibungen werden die Stellen und Funktionsränge angegeben, für die der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft unerlässlich ist.3)

(3) Für Berufsbilder, welche eine besondere physische oder psychische Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann das Höchstalter in den Wettbewerbsausschreibungen auf maximal 50 Jahre festgelegt werden.

(4) Im Falle von Menschen mit Behinderung muss auch gewährleistet sein, dass die Gesundheit und Unversehrtheit der Mitarbeiter sowie die Sicherheit der Anlagen nicht gefährdet sind. Die Verwaltung kann die Anwärterinnen und Anwärter vor der Aufnahme einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen.

(5) Nicht aufgenommen werden darf:

  1. wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. wer bei einer öffentlichen Verwaltung abgesetzt oder des Amtes enthoben wurde,
  3. wer bei einer öffentlichen Verwaltung die Stelle verloren hat, weil er gefälschte Bescheinigungen oder solche mit nicht behebbaren Mängeln vorgelegt oder unwahre Erklärungen abgegeben hat,
  4. wem die Bekleidung öffentlicher Ämter untersagt wurde, beschränkt auf die in einem rechtskräftigen Urteil vorgesehene Zeit.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 25.09.2006 - Concorsi pubblici - riserva di posti ex art. 16 L. 12 marzo 1999 n. 68 - stato di disoccupazione dei disabili presupposto necessario - improcedibilità di ricorso giurisdizionale per carenza di interesse - verifica inutilità della sentenza
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 316 vom 05.05.2005 - Bedienstete des Landes und der Gemeinde - Wettbewerb - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diskriminierendem nationalen Recht
2)

Buchstabe e) wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

3)

Buchstabe f) wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

I. KAPITEL
Durchführung der öffentlichen Wettbewerbe

Art. 3 (Inhalt der Wettbewerbsausschreibung)  delibera sentenza

(1) In der Wettbewerbsausschreibung sind anzugeben:

  1. das Berufsbild und der Einsatzbereich,
  2. die für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen Voraussetzungen,
  3. die für die Einreichung der Gesuche geltenden Bedingungen sowie die bezügliche Frist von 15 Tagen; 4)
  4. die für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen Unterlagen,
  5. das Prüfungsprogramm und die Art der Prüfungen sowie die allfälligen Textunterlagen, auf welche in den Prüfungen Bezug genommen wird,
  6. die allfällige Ausbildung während der Probezeit.

(2) Die Wettbewerbsausschreibung kann auch zweigeteilt werden. In diesem Fall beinhaltet der erste Teil die allgemeinen Bestimmungen des Wettbewerbs, während der zweite Teil, welcher auf die Besetzung einzelner Stellen abzielt, die im ersten Teil enthaltenen Bestimmungen laut Absatz 1 ergänzt.5)

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4)

Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

5)

Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

Art. 4 (Anzahl und Art der Prüfungen)  delibera sentenza

(1) In den Wettbewerben für den Zugang zum Landesdienst werden die Bewerberinnen und Bewerber neben einer mündlichen auch einer oder zwei in der Regel schriftlichen oder praktischen Prüfungen unterzogen, wobei mehrere Aufgaben gestellt oder Fächer geprüft werden, welche zum Prüfungsstoff gehören.

(2) In den Wettbewerben für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene können die Prüfungen auf eine praktische und eine mündliche Prüfung oder aber auf eine einzige praktisch-mündliche Prüfung beschränkt werden.

(3) Die schriftliche oder praktische Prüfung kann auch mit Fragebögen durchgeführt werden.

(4) Die Prüfungen werden objektiv und transparent gestaltet, sodass die persönlichen Eigenschaften und die beruflichen Voraussetzungen überprüft werden können, welche im Zusammenhang mit den auszuübenden Aufgaben erforderlich sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 215 del 23.05.2003 - Impiegato pubblico - concorsi - prove d'esame - valutazione espressa numericamente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 191 del 23.07.2001 - Abilitazione all'insegnamento - concorso - ammissione alle prove orali - discrezionalità della commissione esaminatrice - prescrizioni del bando prevalgono su circolari amministrative

Art. 5 (Prüfungsmodalitäten)  delibera sentenza

(1) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur sechsten, siebten, achten und neunten Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als sechs Stunden festgelegt. Im Falle von praktischen Prüfungen für die Berufsbilder des technischen Personals kann die Prüfungsdauer auf acht Stunden angehoben werden.

(2) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als vier Stunden festgelegt.

(3) Die Auswertung der Fragebögen und der Eignungstests kann EDV-unterstützt oder mit sonstigen technischen Hilfsmitteln erfolgen.

(4) Sofern keine besonderen Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind, genügt während der schriftlichen oder praktischen Prüfungen die Anwesenheit von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Sekretär bzw. der Sekretärin der Prüfungskommission.

(5) Zwischen der schriftlichen Einladung zu den Prüfungen und dem Prüfungstermin müssen wenigstens 15 Tage liegen, ausgenommen es handelt sich um Prüfungstermine, die mit dem Bewerber bzw. der Bewerberin einvernehmlich festgelegt werden. Die Einladung erfolgt entweder durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch ein Schreiben, auf welchem der Adressat sein Einvernehmen zum Prüfungstermin gibt. Falls der Rückschein vom Adressaten nicht unterfertigt ist, so gilt das vom Postboten auf dem Schein vermerkte Datum in jeder Hinsicht als Empfangsdatum.6)

(5/bis) Der Teil der mündlichen Prüfung, in dem die persönliche Eignung ermittelt wird, ist nicht öffentlich zugänglich.7)

(6) Soweit in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 5bis nicht anders geregelt, gelten für die Prüfungen die im Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegten Grundsätze.8)

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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 34 del 27.01.2006 - Ricorso giurisdizionale - rinuncia condizionata alla compensazione delle spesePersonale insegnante - delega alla Provincia in materia di stato giuridico ed economico - difetto di legittimazione passiva del Ministero P.I. Concorsi - prove scritte - mancata chiusura busta contenente le generalità del candidato
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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
6)

Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

7)

Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

8)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

Art. 6 (Aufnahme über einen Ausbildungswettbewerb)

(1) Der Zugang zum Landesdienst kann auch über einen Ausbildungswettbewerb erfolgen, welcher eine Grundausbildung oder fachspezifische Ausbildung vermittelt.

(2) Die Anzahl der zur Ausbildung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber darf dreißig Prozent der ausgeschriebenen Stellen nicht überschreiten. Für die Zulassung zur Ausbildung erfolgt eine Vorauswahl und am Ende der Ausbildung eine Abschlussprüfung, die beide neben den Ablaufmodalitäten des Ausbildungswettbewerbs in der Ausschreibung festgelegt werden.

Art. 7 (Umschulung von überschüssigem oder nicht für geeignet befundenem Personal)

(1) Das überschüssige oder nicht für geeignet befundene Personal kann nach dem Besuch eines eigenen Umschulungskurses und dem anschließenden Bestehen einer Eignungsprüfung in ein neues Berufsbild, auch einer anderen Funktionsebene, eingestuft werden.

Art. 8 (Wettbewerbe mit zahlreicher Beteiligung)

(1) Falls sich in einem Berufsbild, das der VI. oder einer höheren Funktionsebene zugeschrieben ist, jährlich unter Einrechnung der befristeten und unbefristeten Aufnahmen, eine Personalfluktuation von wenigstens 50 Bediensteten ergibt, kann die Wettbewerbsausschreibung eine Vorauswahl vorsehen. Auf die Vorauswahl folgt eine Prüfung, welcher die Bewerberinnen und Bewerber – in der Reihenfolge der Rangordnung der Vorauswahl – in Gruppen von wenigstens 10 Personen unterzogen werden.

(2) Die Bewerberinnen bzw. Bewerber einer Gruppe, welche den Wettbewerb bestehen, werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse aufgenommen, die sie in der Prüfung erzielt haben.

(3) Jene Bewerber einer Gruppe, die aus einem gerechtfertigten Grund nicht unmittelbar aufgenommen werden können, werden den Organisationseinheiten vor den Geeigneten der nachfolgenden Gruppe angeboten.

(4) Das Personal mit einem Dienstalter von mindestens fünf Jahren und einer Bewertung mit gut oder einem Dienstalter von mindestens drei Jahren und einer Bewertung mit sehr gut, welches in den Landesdienst bereits aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, wird von der in Absatz 1 vorgesehenen Vorauswahl befreit. Dieses Personal wird zur Wettbewerbsprüfung vorrangig und unter Beachtung des Dienstalters in der Landesverwaltung zugelassen. Wer die Wettbewerbsprüfung nicht besteht, dessen Dienst endet mit der laufenden Anstellung.9)

9)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

Art. 9 (Behördenübergreifender Wettbewerb)

(1) Die Landesverwaltung kann, auf Verlangen der in Südtirol tätigen öffentlichen Körperschaften, einen behördenübergreifenden Wettbewerb oder Ausbildungswettbewerb ausschreiben, mit dem Ziel, die in den Stellenplänen der verschiedenen Verwaltungen freien Stellen zu besetzen.

(2) Die Maßnahme, mit welcher der behördenübergreifende Wettbewerb ausgeschrieben wird, legt die Anzahl der Stellen fest, die je Stellenplan ausgeschrieben werden.

(3) Im Zuge der Aufnahme wählt der Bewerber unter Berücksichtigung der Rangordnung den Stellenplan, dem er zugewiesen werden möchte.

(4) Im Einvernehmen mit den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags ist die Landesverwaltung befugt, deren Wettbewerbsrangordnungen zu nutzen und umgekehrt.10)

10)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

Art. 10 (Ausbildungsnachweise)  delibera sentenza

(1) Für den Zugang zum Landesdienst sind neben den italienischen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweisen auch solche geeignet, die in einem anderen Staat der Europäischen Union erworben wurden und die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen den italienischen Nachweisen gleichgestellt sind.

(2) Die in Absatz 1 angeführten ausländischen Nachweise, welche der Anerkennung unterliegen, aber noch nicht anerkannt sind, werden mit Vorbehalt zu den Wettbewerbsverfahren zugelassen, sofern keine vorteilhaftere Regelung besteht. Die allenfalls erforderlichen Zusatzprüfungen oder -auflagen müssen auf alle Fälle vor Ablauf der Frist erfüllt sein, innerhalb der die Ansuchen um Teilnahme am Wettbewerb abzugeben sind.

(3) Die in Absatz 2 angeführten Bewerber, welche mit Vorbehalt zugelassen werden und in der Bewertungsrangordnung eine günstige Position einnehmen, werden aufgenommen, sofern sie die Anerkennung des eigenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises innerhalb der Frist erhalten, der vom Gemeinschaftsrecht für die Anerkennung von Nachweisen vorgesehen ist. Über diesen Termin hinaus, und bis zur Anerkennung des Nachweises, kann seine günstigere Position in der Rangordnung die Aufnahme anderer Bewerber nicht behindern.

(4) Für Teilnahme an Wettbewerbsverfahren, einschließlich der Eintragung in die eigenen Rangordnungen für die Aufnahme in den Landesdienst, werden die Ausbildungsnachweise oder berufsbezogenen Nachweise, welche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben werden und den Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes entsprechen, vom Direktor bzw. Direktorin der für den Fachbereich zuständigen Abteilung der Landesverwaltung und in Ermangelung vom Direktor bzw. Direktorin der Personalabteilung des Landes für gleichwertig erklärt. Dadurch wird die vorbehaltslose Teilnahme an Wettbewerben oder die Eintragung in Rangordnungen möglich, über welche die Stellen der Landesverwaltung besetzt werden. Die Entsprechung wird nach eingehender Prüfung der besagten Nachweise sowie der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgesprochen und bescheinigt. Sie kann nur dann verweigert werden, wenn die Ausbildungszeit für die ausländischen Ausbildungsnachweise oder berufsbezogenen Nachweise geringer ist als von der jeweiligen Zugangsvoraussetzung vorgesehen oder wenn zwischen den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten und den von den Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten grundlegende Unterschiede bestehen.

(5) Die Sonderregelung des Staates, welche für die Berufsausübung die Eintragung in ein eigenes Verzeichnis nach der vorherigen Erlangung der entsprechenden Berufsbefähigung vorsieht, wird durch die Regelung gemäß Absatz 4, nicht berührt.

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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 28.06.1996 - Insegnamento della seconda lingua nelle scuole professionali - titoli di studio

Art. 11 (Für die Wettbewerbsverfahren geltende gemeinsame Bestimmungen)

(1) Neben Planstellen oder unbefristete Stellen können auch befristete Stellen ausgeschrieben werden. Die entsprechenden Rangordnungen werden anlässlich der Besetzung von Planstellen oder unbefristete Stellen genutzt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber, welche die Eignung in Wettbewerbsverfahren erlangen, können, unter Beachtung der Rangordnung und – in den vorgesehenen Fällen - der Bestimmungen über den ethnischen Proporz, befristet mit Eignung oder unbefristet eingestellt werden, und zwar innerhalb von zwei Jahren ab Veröffentlichung der Rangordnung an der Anschlagtafel der Personalabteilung, im Falle von Auswahlverfahren, oder im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in den anderen Fällen.11)

(2/bis) Die Rangordnung des Ausbildungswettbewerbs ist zwei Jahre gültig.

(3) Die mittel- und langfristige Besetzung der Stellen erfolgt in erster Linie in der Reihenfolge der Wettbewerbsrangordnungen und, nach Erschöpfung derselben, unter Beachtung der Rangordnungen, welche ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden.

(4) Die Besetzung oder Annahme einer befristeten Stelle innerhalb des in Absatz 2 bzw. 2/bis angeführten Zeitraums zieht die Beibehaltung der Eignung für die unbefristete Aufnahme nach sich, und zwar für die Dauer der Einstufung im entsprechenden Berufsbild und zwei Jahre danach. Dies gilt nicht bei freiwilligem Dienstaustritt.12)

(5) Der Verzicht auf ein mindestens fünfmonatiges Arbeitsverhältnis, das unter Berücksichtigung der Bewertungsrangordnung angeboten wird, hat die Streichung aus der Rangordnung und den Verlust der Eignung für die Ernennung auf Probe zur Folge.

(6) Die Ernennung auf Probe der befristet aufgenommenen Geeigneten auf Planstellen oder auf unbefristete Stellen erfolgt in der Reihenfolge der Bewertungsrangordnung oder der nachfolgenden Bewertungsrangordnungen, die zu jenen vorheriger, Wettbewerbsverfahren hinzu kommen.

(7) Die Stellen, welche in verschiedenen Stellenplänen frei sind, aber ein und demselben Berufsbild angehören, können bei gleichen Aufgaben in der Reihenfolge ein und der selben Rangordnung besetzt werden. Im Falle des unterrichtenden Personals muss das Fach gleich sein, das als Hauptfach das heisst mit der höheren Stundenanzahl unterrichtet wird. Diese Möglichkeit muss in der Ausschreibung vorgesehen sein.

(8) In der Wettbewerbsausschreibung kann die Aufnahme von geeigneten Bewerberinnen bzw. Bewerbern beschränkt oder ausgeschlossen werden.

(9) Das Personal, welches aufgrund früher geltender Zugangsvoraussetzungen mit befristetem Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde, wird zum ersten Wettbewerb zugelassen, der nach dem Inkrafttreten der neuen Zugangsvoraussetzungen für das entsprechende Berufsbild ausgeschrieben wird.

(10) Über die Handlungen der Prüfungskommission wird bei jeder Sitzung ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten bzw. der Präsidentin und vom Sekretär bzw. der Sekretärin der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Das Protokoll, welches das Endresultat des Wettbewerbsverfahrens beinhaltet, ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Sekretär bzw. der Sekretärin zu unterzeichnen.

(11) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches zu einem Wettbewerbsverfahren eingeladen wird, und ohne triftigen Grund nicht daran teilnimmt oder den Wettbewerb nicht besteht, bleibt bis zum Ende des laufenden Auftrags im Dienst, es sei denn es wird den betroffenen Personen unter Einhaltung der Frist von 30 Tagen gekündigt, wenn Geeignete nicht beschäftigt werden können. In Ermangelung von Geeigneten kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des zuständigen Direktors auch erneuert oder verlängert werden. Den Vorrang hat das Personal mit der besseren Position in der letzten Rangordnung.

(12) An den Wettbewerbsverfahren können sich auch Personen beteiligen, die wieder in den Beruf einsteigen und früher gültige Studien- oder Berufstitel besitzen, die unter den aktuellen Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes nicht mehr vorgesehen sind. In diesem Fall müssen die verglichen mit den geltenden Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes fehlenden Ausbildungsjahren durch eine einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von zwei Jahren für jedes fehlende Ausbildungsjahr ersetzt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Berufsbilder, die eine Berufsbefähigung vorsehen.

11)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

12)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

Art. 12 (Gleichzeitigkeit zwischen Lehrbefähigung und Wettbewerb)

(1) Die Lehrbefähigung für die Berufs-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsschulen kann auch im Rahmen eines Wettbewerbs für die Aufnahme in den Landesdienst erworben werden.

Art. 13 (Prüfungskommissionen für die Wettbewerbsverfahren)  delibera sentenza

(1) In den Wettbewerbsverfahren zur Aufnahme in den Landesdienst erfolgt die Beurteilung durch eine eigene Prüfungskommission, welche sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die nicht nur die vom Bewerber wählbare Sprache beherrschen, sondern in den Prüfungsfächern als Sachverständige gelten.

(2) Die Kommissionsmitglieder können alle oder auch nur zum Teil unter den Bediensteten der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt werden. Die Mitglieder müssen einer Funktionsebene angehören, die mindestens jener der ausgeschriebenen Stellen entspricht. Ferner müssen sie in jedem Fall die für die unbefristete Aufnahme vorgesehene Probezeit bestanden haben oder eine Führungsposition bekleiden. Ein Mitglied übernimmt den Vorsitz. In den Kommissionen müssen beide Geschlechter vertreten sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet.

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss sich nach der Stärke der drei Sprachgruppen in Südtirol richten, wie sie aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Eines der Mitglieder kann in jedem Fall der ladinischen Sprachgruppe angehören. Sollten die Stellen in Wettbewerbsverfahren ausschließlich der ladinischen Sprachgruppe vorbehalten sein, so muss eines der Mitglieder der Prüfungskommission der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(4) Die Prüfungskommissionen, welche das unterrichtende Personal und das diesem gleichgestellte Personal für die Kindergärten, die Berufsbildung und die Musikschulen des Landes auswählen, setzen sich in der Regel aus Mitgliedern mit gleicher Muttersprache zusammen, entweder der deutschen oder der italienischen, je nach der Sprache, in welcher der Unterricht erteilt wird, oder der ladinischen, für die in den ladinischen Ortschaften verfügbaren Stellen.13)

(5) Die Kommission ist bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder. Damit die Kommission bei allfälligen, zeitweiligen Abwesenheiten oder Verhinderungen eines Mitglieds oder des Sekretärs einsatzbereit bleibt, besteht die Möglichkeit, für jedes Mitglied ein oder mehrere Ersatzmitglieder sowie einen oder mehrere Ersatzsekretäre zu ernennen, und zwar mit der Ernennungsmaßnahme oder mit einer nachfolgenden Maßnahme.

(6) Als Sekretäre der Prüfungskommissionen können geeignete Bedienstete eingesetzt werden.

(7) Für die Abwicklung einzelner Prüfungen kann sich die Prüfungskommission von besonders fachkundigen Personen oder von Sachverständigen aus dem Bereich, in der Personalauswahl beraten lassen.

(8) Die Prüfungskommissionen für die Auswahlverfahren können bis zu drei Jahre im Amt bleiben.

(9) Im Bedarfsfall können für ein Wettbewerbsverfahren zwei oder mehr Prüfungskommissionen ernannt werden. In diesem Fall wird die Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber durch gleiche Bewertungskriterien gewährleistet, welche in der Ausschreibung und bei einer gemeinsamen Sitzung der Prüfungskommissionen festgelegt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 29.03.2007 - mpiegato provinciale - concorso - vizi del procedimento concorsuale - commissione esaminatrice - è organo interno all'amministrazione - bando - interpretazione e applicazione letterale e rigorosa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 191 del 23.07.2001 - Abilitazione all'insegnamento - concorso - ammissione alle prove orali - discrezionalità della commissione esaminatrice - prescrizioni del bando prevalgono su circolari amministrative
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
13)

Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

II. KAPITEL
Aufnahme über das Auswahlverfahren

Art. 14 (Rangordnungen)  delibera sentenza

(1) Der Zugang zu den Berufsbildern der ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Funktionsebene kann nach Bestehen der Prüfungen erfolgen, welche in der Reihenfolge einer eigenen Rangordnung abgenommen werden. Die Rangordnung wird zu den Terminen laut Absatz 5 für jedes Berufsbild und jede Sprachgruppe erneuert.14)

(2) In der Ausschreibung laut Artikel 15 kann die Bildung eigener Rangordnungen vorgesehen werden, welche sich auf Ämter oder Dienste oder auf bestimmte Gebiete oder Zielgruppen beziehen.

(3) Bei der Aktualisierung der ständigen Rangordnung werden die Gesuche berücksichtigt, die bis 12.00 Uhr des fünfzehnten Tages vom Monat bei der Personalabteilung eingehen, der dem Verfallsmonat der Rangordnung unmittelbar vorangeht. Als termingerecht eingereicht gelten auch die Gesuche, welche innerhalb der festgesetzten Frist mit eingeschriebenem Brief zugeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datumstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

(4) Die Rangordnung wird aufgrund der Bewertung der Unterlagen laut Artikel 17 erstellt. Der geleistete Dienst wird halbjährlich zum ersten Jänner und ersten Juli bewertet. Dabei wird der im Halbjahr vor den genannten Daten geleistete Dienst nicht in Betracht gezogen. Für die geschützten Personengruppen werden eigene Rangordnungen nach den Kriterien des Arbeitsamtes erstellt.

(5) Die ständige Rangordnung wird alle vier Monate aktualisiert, und zwar zum ersten März, ersten Juli und ersten November eines jeden Jahres, es sei denn, aus organisatorischen Gründen ist eine andere Regelung erforderlich, welche dann mittels Wettbewerbsausschreibung für einzelne Berufsbilder getroffen wird.

(6) Die ständige Rangordnung ist mit der Genehmigung des Direktors bzw. der Direktorin der Personalabteilung sofort durchführbar. Die Rangordnung wird beim zuständigen Amt hinterlegt und an der Anschlagtafel des Landhauses veröffentlicht, in dem das betreffende Amt seinen Sitz hat.

(7) Die Gesuche um die Aufnahme in die Rangordnung müssen innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung der Rangordnung von jenen Personen wieder bestätigt werden, welche innerhalb des besagten Zweijahreszeitraumes kein Dienstverhältnis mit der Landesverwaltung eingehen konnten; andernfalls verfallen die Gesuche. Im Zuge der Bestätigung des Gesuches muss die Bewerberin bzw. der Bewerber seine Position hinsichtlich Arbeitslosigkeit, Beihilfe zum Lebensminimun und Unterhalt für minderjährige Kinder aktualisieren. Beim Fehlen entsprechender Angaben und Bescheinigungen werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

(8) Das Personal, welches die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, kann die Aufnahme in die entsprechende Rangordnung verlangen.

(9) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes Vorrang auf der Grundlage des Dienstalters. Dem in Absatz 8 angeführten Personal wird im Berufsbild, welches es anstrebt, nach abfallendem effektivem Gesamtdienstalter ein nachgeordneter Vorrang eingeräumt. Als mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal gilt das Personal, welches - auch mit Unterbrechungen - im Jahr vor dem Endtermin für die Vorlage der Gesuche um Einreihung in die Rangordnung Dienst geleistet hat, wobei der Endtermin mitzählt. Ausgenommen bleibt das Personal, das kündigt.

(10) Wer ohne gerechtfertigten Grund am Auswahlverfahren nicht teilnimmt, oder das Auswahlverfahren nicht besteht, wird aus der Rangordnung gestrichen und kann das Gesuch um erneute Aufnahme erst wieder nach Ablauf von sechs Monaten ab der Streichung wieder einreichen. In jedem Fall verlieren diese Bewerber den Vorrang gemäß Absatz 9.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
14)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

Art. 15 (Auswahlverfahren)  delibera sentenza

(1) In der Ausschreibung, mit der die Personalaufnahme mittels das Auswahlverfahren veröffentlicht wird, ist Folgendes anzugeben:

  1. das Berufsbild,
  2. die für die Zulassung zum Auswahlverfahren verlangten Voraussetzungen,
  3. die Modalitäten für die Gesuchseinreichung zwecks Zulassung zum Auswahlverfahren,
  4. die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Unterlagen,
  5. das Prüfungsprogramm sowie die allfälligen Textunterlagen, auf die im Auswahlverfahren Bezug genommen wird,
  6. die für das Auswahlverfahren geltenden Durchführungsmodalitäten.

(2) Das Auswahlverfahren laut Absatz 1 muss die Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber durch gleiche oder gleichwertige Bewertungsmaßstäbe sicherstellen.

(3) Die Einladung zum Auswahlverfahren wird von der Direktorin bzw. vom Direktor des zuständigen Amtes nach Abklärung des Bedarfs und unter Berücksichtigung des Stellenvorbehalts für die geschützten Personengruppen in der Reihenfolge der Rangordnung verfügt, welche nach den Kriterien des Artikel 17 erstellt wird. Im Falle der geschützten Personengruppen wird die Einladung in der Reihenfolge der Rangordnung verfügt, welche nach den Kriterien des Arbeitsamtes erstellt wird.

(4) Werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Durchführung des Auswahlverfahrens in der Reihenfolge der Rangordnung Stellen angeboten, so werden die aufgrund des Angebots beschäftigten Personen vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern zum Auswahlverfahren eingeladen.

(5) Wenn die Bestimmungen für die Durchführung des Auswahlverfahrens nur die Feststellung der Eignung vorsehen, wird zu den Prüfungen mindestens ein Bewerber oder Bewerberin für jede verfügbare Stelle eingeladen. Soll hingegen der oder die Beste ausgewählt werden, so sind zu den Prüfungen mindestens drei Personen für jede verfügbare Stelle einzuladen.

(6) Am Ende jedes Auswahlverfahrens wird die Rangordnung der Bewerber und Bewerberinnen erstellt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. In dieser Rangordnung werden die Personen, im Falle der Feststellung der Eignung, in der Reihenfolge ihrer Einladung zum Auswahlverfahren oder aber, im Falle der Ermittlung des oder der Besten, nach den Prüfungsergebnissen gereiht. Die mit Datum versehene und von den Mitgliedern der Kommission und der Sekretärin bzw. dem Sekretär erstellte Rangordnung wird für die Dauer für mindestens zehn Tage am Ort des Auswahlverfahrens und an der Anschlagtafel der Personalabteilung veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung der Rangordnung können die Stellen zugewiesen werden.

(7) Diejenigen, die das Auswahlverfahren bestehen, haben in der von Artikel 14 vorgesehenen Rangordnung oder in der Rangordnung für die geschützten Personengruppen in der von Absatz 6 vorgesehenen Reihenfolge Vorrang vor jenen Bewerbern, die noch nicht zu den Prüfungen angetreten sind oder diese noch nicht bestanden haben. Für die überzähligen Geeigneten gelten die in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen.

(8) Besteht das Auswahlverfahren aus mehr als einer Prüfung, so wird die Eignung nach Bestehen aller Prüfungen erlangt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 13.12.2006 - Procedimento giurisdizionale - sentenza in forma semplificata - non serve costituzione delle parti chiamate in giudizio - concorsi pubblici - impugnazione procedura - pubblicazione graduatoria all'albo - presunzione di conoscenza legale - limiti - omessa convocazione scritta di candidati ammessi alle prove - obbligo per l'amministrazione di rinnovo della procedura concorsuale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 10 del 13.01.1999 - Concorso pubblico - graduatoria degli idonei - interesse legittimo alla nomina

III. KAPITEL
Allgemeine Bewertungskriterien

Art. 16 (Bewertung der Bescheinigungen und der Prüfungen bei Wettbewerben)  delibera sentenza

(1) Für den Zugang zu den einzelnen Berufsbildern über einen öffentlichen Wettbewerb oder einen öffentlichen Ausbildungswettbewerb gelten folgende Kriterien für die Bewertung von Ausbildungsnachweisen und Prüfungen:

  1. Gesamtbewertung der Wettbewerbsprüfung: achtzig Punkte,
  2. Bewertung des für den Zugang erforderlichen Ausbildungsnachweises: zehn Punkte, wovon in der Ausschreibung bis zu fünf Punkte Spezialisierungsbescheinigungen, unabhängig davon, ob für den Zugang erforderlich oder nicht, vorbehalten werden können. Die Spezialisierungsbescheinigungen sind in der Ausschreibung ausdrücklich anzuführen,
  3. Berufserfahrung:
    1. im Falle der Ausübung von einschlägigen Aufgaben: ein Punkt für jeden Viermonatszeitraum bis zu einem Maximum von zehn Punkten,
    2. im Falle der Ausübung von ähnlichen Aufgaben, einschließlich der Berufserfahrung in niedrigeren oder höheren Rängen oder Berufsbildern: ein halber Punkt für jeden Viermonatszeitraum bis zu einem Maximum von fünf Punkten,
    3. im Falle der Ausübung von einschlägigen und ähnlichen Aufgaben darf der insgesamt bewertete Zeitraum drei Jahre und vier Monate nicht überschreiten.

(2) Die Bewertung der Bescheinigungen wird bei allen durchgeführt, die die Prüfungen bestanden haben.

(3) Die unter den Buchstaben b) und c) angeführten Bestimmungen gelten nicht für Wettbewerbsverfahren nach Prüfungen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 421 del 10.12.2005 - Impiegato comunale e provinciale - concorsi per titoli ed esami - attività discrezionale della commissione giudicatrice - svolgimento prova scritta: uso della lingua diversa da quella prescelta - irregolarità formale nella verbalizzazione della graduatoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 215 del 23.05.2003 - Impiegato pubblico - concorsi - prove d'esame - valutazione espressa numericamente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 62 del 20.02.2003 - Ricorso giurisdizionale - piena conoscenza dell'atto - onere della prova - attività delegata: non è riferibile al delegante - concorsi - punteggio numerico: valutazione discrezionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 286 del 15.11.2001 - Atto impugnabile - atto presupposto ed atti conseguenziali - concorsi nel pubblico impiego - individuazione dei profili professionali - limitazione dei requisiti di accesso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione

Art. 17 (Bewertung der Bescheinigungen für die Aufnahme mittels Auswahlverfahren)  delibera sentenza

(1) Im Zusammenhang mit der Bildung der Rangordnungen laut Artikel 14 werden folgende Punkte zuerkannt:

  1. Zehn Punkte für den Ausbildungsnachweis, der für den Zugang erforderlich ist, und zwar unter Beachtung folgender Kriterien:
    1. für jedes Zehntel des Notendurchschnitts, das die Note sechs übersteigt, wird ein Viertelpunkt zuerkannt. Wird die Note in Dreißigsteln oder Sechzigsteln ausgedrückt, wird analog verfahren;
    2. ein Ausbildungsnachweis, der ein Gesamturteil beinhaltet, wird anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet:

Gesamturteil

Entsprechende Note

ausgezeichnet

zehn

sehr gut

neun

gut

acht

befriedigend

sieben

genügend

sechs

    1. ein Ausbildungsnachweis ohne Notenangabe sowie jener mit einem Gesamturteil, das unter Ziffer 2 nicht vorgesehen ist, werden nur dann bewertet, wenn die Noten vorgelegt werden, die im letzten Jahr der betreffenden Ausbildung erzielt wurden;
    2. werden mehrere Ausbildungsnachweise vorgelegt, so wird der für den Zugang erforderliche Nachweis oder, falls ein solcher nicht vorliegt, der unmittelbar höhere bewertet;
    3. für die Berufsbilder der I. und II. Funktionsebene wird die Punktezahl halbiert;
  1. zehn Punkte für die Berufserfahrung, und zwar unter Beachtung folgender Kriterien:
    1. der mit gleichen oder vergleichbaren Aufgaben ausgeübte Beruf oder geleistete Dienst wird mit zwei Punkten pro Jahr (ein Punkt pro Semester) bewertet. Im Falle von Berufsbildern, welche den für den Zugang zum Landesdienst niedrigsten Ausbildungsgrad vorsehen, wird jede Arbeitstätigkeit bewertet;
    2. im Falle von Berufsbildern, welche Schuljahre und Jahre der Berufserfahrung einander gleichsetzen, werden für jene, die den Schulbesuch durch die Berufserfahrung ersetzen, die Jahre der bewertbaren Berufserfahrung um die Jahre des entsprechenden Schulbesuchs gekürzt;
  2. vier Punkte für Arbeitslosigkeit, beschränkt auf die Zeitspannen der Eintragung in die erste Klasse der Vermittlungslisten oder der Eintragung in die eigens für die geschützten Personengruppen vorgesehenen Verzeichnisse, und zwar im Ausmaß von einem halben Punkt für jeden Dreimonatszeitraum. Bewertet wird die Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor dem Antrag;
  3. zehn Punkte für den Fall, dass die Familie des Bewerbers die Beihilfe zum Lebensminimum durchgehend für mindestens sechs Monate bezieht;
  4. drei Punkte für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 429 del 01.10.2003 - Concorsi pubblici - valutazione di diploma di laurea austriaco - commissione esaminatrice - organi amministrativi: impossibilità di modifica della graduatoria -
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 215 del 23.05.2003 - Impiegato pubblico - concorsi - prove d'esame - valutazione espressa numericamente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.

Art. 18 (Vorzugskriterien)

(1) Bei Punktegleichheit in den Rangordnungen wird der Vorzug in der Reihenfolge der Bewertungsunterlagen vergeben, wie sie die staatliche Regelung vorsieht. Bei gleichwertigen Bewertungsunterlagen werden der Reihe nach folgende Aspekte berücksichtigt:

  1. die Vertretung von Männern und Frauen im jeweiligen Berufsbild: das unterrepräsentierte Geschlecht hat Vorrang,
  2. bei einer öffentlichen Verwaltung einwandfrei geleisteter Dienst,
  3. der jüngere Bewerber hat Vorrang.

(2) Die Repräsentanz von Männern und Frauen in den verschiedenen Berufsbildern wird alljährlich im Monat Jänner berechnet.

IV. KAPITEL
Befristetes Arbeitsverhältnis oder befristete Mitarbeit

Art. 19 (Befristete Aufnahme)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung kann, vorbehaltlich der Verpflichtung, die Stellen über Wettbewerbsverfahren zu besetzen, Personal befristet auf freien Stellen einstellen oder als Ersatz für abwesendes Personal. Dabei sind die von der Landesregierung festgelegten Kriterien zu beachten.

(2) Für Bedienstete, welche in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen vom Dienst abwesend sind, kann die Landesverwaltung Ersatzpersonal aufnehmen. Während des ordentlichen Urlaubs darf nur das Personal ersetzt werden, das mit der Beaufsichtigung von Liegenschaften des Landes beauftragt ist oder das sich im Wartestand wegen Mutterschaft befindet und den ordentlichen Urlaub ohne Aufnahme des Dienstes in der Zeit zwischen dem Ende des obligatorischen und dem Ende des fakultativen Wartestands, unter Einschluß des anschließenden ordentlichen Urlaubs, in Anspruch nimmt. Das Ersatzpersonal muss in der Regel der gleichen Sprachgruppe angehören wie das Personal, das vertreten wird.

(3) Die befristete Aufnahme von Personal kann auch für eine Stundenanzahl erfolgen, die unter der vorgeschriebenen liegt. In diesem Falle wird die Besoldung entsprechend gekürzt.

(4) Um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, kann Personal befristet bis zu einem Monat vor dem Zeitpunkt eingestellt werden, an dem die Stelle verfügbar wird.

(5)Im Rahmen des von der Landesregierung festgelegten Kontingentes können in den Ressortdirektionen, auf Antrag des vorgesetzten Landesrates, die Stellen, die unmittelbar mit dem Landesrat zusammenarbeiten, durch Direktberufung von Personal im Besitz der Voraussetzungen für den Zugang in den Landesdienst besetzt werden. Die entsprechenden Arbeitsverträge gelten für die jeweilige Dauer des politischen Mandats des Landesrates. Der in der Ressortdirektion geleistete Dienst reift für die Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes zur Aufnahme in den Dienst erst ab dem Zeitpunkt an, ab welchem die Anstellung in der Reihenfolge der Rangordnung erfolgen würde.15)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.
massimeBeschluss Nr. 4567 vom 09.12.2002 - Die befristete Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung
15)

Art. 19 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Februar 2011, Nr. 10.

Art. 20 (Unterrichtendes und diesem gleichgestelltes Personal: Stellenkontingent und Erteilung von Aufträgen und Ersatzaufträgen)

(1) Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres bestimmen die zuständigen Abteilungen sowie die Institute für Musikerziehung für das unterrichtende und das diesem gleichgestellte Personal, das den Berufsbildern Lehrer/Lehrerin mit Hochschulabschluss, Fachlehrer/Fachlehrerin für Pflege und Rehabilitation, Fachlehrer/Fachlehrerin mit dreijährigem Hochschulabschluss, Fachlehrer/Fachlehrerin, Praxislehrer/Praxislehrerin, Musiklehrer/Musiklehrerin, Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Erzieher/Erzieherin und Betreuer/Betreuerin von Menschen mit Behinderung angehört, die Aufträge und Ersatzaufträge für das folgende Schuljahr; dies unter Beachtung des von der Landesregierung festgelegten Stellenkontingents.16)

(2) Die Jahresaufträge und -supplenzen für die in Absatz 1 angeführten Stellen werden durch Stellenwahl nach einer eigenen Rangordnung erteilt, welche nach Kriterien erstellt wird, die von der Landesregierung genehmigt werden. Dabei muss auf alle Fälle der Vorrang des unbefristet beschäftigten Personals gewährleistet sein. Mangels Bewerberinnen bzw. Bewerber in der Rangordnung ist eine direkte Berufung möglich.

(3) Für die Stellenwahl nicht verfügbar sind die Stellen des mit befristeten Arbeitsvertrag beschäftigten Personals, welches um die Zuweisung der bereits besetzten Stelle ansucht. Die bezügliche Beantragung bleibt dem Personal mit einem Dienstalter von wenigstens drei Jahren vorbehalten, welches die Eignung für die fragliche Beschäftigung in einem Wettbewerbsverfahren erlangt hat. Offen für die Stellenwahl bleiben die freien Stellen und die Stellen des übrigen, mit befristetem Arbeitsvertrag beschäftigten Personals sowie die Stellen, für welche die zuständige Organisationseinheit die Besetzung mit anderem Personal beantragt, weil nachgewiesene unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz vorliegen.17)

(4) Die Stellen, die nicht in der Maßnahme vorgesehen sind, mit welcher die Jahresaufträge und -supplenzen endgültig festgelegt werden, werden von Amts wegen entsprechend der in Absatz 2 angeführten Rangordnung vergeben.

(5) Die Aufträge oder Supplenzen des im Dienst verbleibenden Personals werden von Amts wegen verlängert.

(6) Eventuelle weitere Berufsbilder, für welche die in diesem Artikel enthaltene Regelung anzuwenden ist, werden vom Direktor bzw. der Direktorin der Personalabteilung festgelegt.

16)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

17)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.LH. vom 9. Oktober 2006, Nr. 52.

Art. 20/bis (Aufnahme des unterrichtenden und des diesem gleichgestellten Personals für die Kindergärten)

(1) Die Aufnahme des unterrichtenden und des diesem gleichgestellten Personals für die Kindergärten des Landes erfolgt auf der Grundlage von ständigen Rangordnungen, welche, getrennt nach Muttersprache, für jedes der besagten Berufsbilder erstellt und jährlich erneuert werden. Die entsprechenden Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber im Besitz des Laureatsdiploms in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, welches gemäß geltenden staatlichen Bestimmungen als Staatsprüfung und Befähigung für den Unterricht im Kindergarten gilt, werden mit Vorrang in die Rangordnung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner eingereiht. Den Bewerberinnen und Bewerbern, die das besagte Laureatsdiplom in einem Vollzeitstudium bis zum Termin für die Einreichung der Gesuche um Eintragung in die Rangordnung, spätestens aber bis 31. Dezember 2006, erwerben, wird für den Vorrang zusätzlich zum angereiften Dienstalter ein weiteres Dienstalter von drei Jahren und sieben Monaten anerkannt.

(3) Das im Dienst stehende Personal, das eine andere Zugangsvoraussetzung als das Laureatsdiplom laut Absatz 2 für das Berufsbild Kindergärtnerin/Kindergärtner besitzt, sowie das Personal mit dem Berufsbild pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter ist nach Maßgabe des höheren Dienstalters von Amts wegen zu einer Eignungsprüfung zugelassen, deren Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden.

(4) Bei Neuaufnahmen wird das Personal der Berufsbilder Kindergärtnerin/Kindergärtner und pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter im Laufe der ersten drei Monate der Dienstzeit einer provisorischen Beurteilung der Eignung unterzogen, und zwar gemäß den Modalitäten, welche von der Landesregierung festgelegt werden.

(5) Im Rahmen der Prüfungsverfahren zur Feststellung der Eignung wird den beruflichen Kompetenzen je nach Funktionsebene Rechnung getragen.18)

18)

Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. Jänner 2006, Nr. 2.

Art. 21 (Beauftragung von Sachverständigen)

(1) Bei Bedarf und mangels eigener Sachverständiger kann die Landesverwaltung die Hilfe externer Sachverständiger in Anspruch nehmen und dabei von den für das Personal geltenden Voraussetzungen absehen. Die diesbezüglichen Aufträge werden von der Landesregierung auf Zeit erteilt.

(2) In der Beauftragungsmaßnahme wird die Gesamtvergütung festgelegt, die im Verhältnis zur Wichtigkeit der übertragenen Arbeit stehen muss. Ferner kann eine Rückvergütung entsprechend belegter Auslagen vorgesehen werden, die mit dem Auftrag verbunden sind.

(3) Falls der Auftrag nicht nur die Einhaltung des Dienststundenplans bedingt, sondern für den Beauftragten auch die einzige Arbeitstätigkeit darstellt, so wird die jährliche Vergütung in 13 Monatsraten ausgezahlt. In diesem Fall erfolgt auch die Eintragung bei den Alters- und Krankenversicherungsinstituten in der Weise, wie sie für das bedienstete Personal vorgesehen ist. Der Auftrag hat eine Laufzeit bis zu zwölf Monaten und kann gegebenenfalls erneuert werden.

Art. 22 (Befristete Aufnahme von Beschäftigungslosen und Praktika für Studenten oder Jungakademiker bzw Jungakademikerinnen)

(1) Zur Durchführung von Arbeiten, die vorübergehend notwendig sind, um beispielsweise Archive, Bibliotheken oder Ämter des Landes neu zu ordnen, technisch auf einen neueren Stand zu bringen, besondere Untersuchungen oder Erhebungen durchzuführen oder schließlich auch nur, um zeitweilig auftretenden dienstlichen Erfordernissen besonderen Umfangs begegnen zu können, wird die Möglichkeit geboten, Beschäftigungslose für höchstens zwölf Monate aufzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Besitz der für den Landesdienst erforderlichen Zugangsvoraussetzungen sind. Im Plan für die Beschäftigungspolitik werden die Gruppen von Beschäftigungslosen ausgewiesen, denen bei der Aufnahme der Vorrang gewährt werden muss. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen und die Aufnahmekriterien so fest, dass die finanzielle Deckung der betreffenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist.

(2) In der Landesverwaltung können Studenten oder Jungakademikerinnen und -akademiker für höchstens drei Monate als Praktikanten zwecks Vervollständigung der schulischen Ausbildung aufgenommen werden. Die Landesregierung legt die entsprechenden Stellen, Bedingungen, Aufnahmekriterien und die Vergütung so fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. Die entsprechende Vergütung darf fünfzig Prozent der den Landesbediensteten mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben zustehenden Anfangsbesoldung nicht überschreiten.

Art. 23 (Volontariat)

(1) Vom Direktor bzw. der Direktorin des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Landeskörperschaft können Interessierte zu einem unentgeltlichen Volontariat zugelassen werden, und zwar nach Abschluss einer eigenen Vereinbarung und der Erfüllung der Versicherungspflichten zu Lasten der Verwaltung.

(2) Der Volontariatsdienst hat nicht die Auswirkungen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses. Die diesbezügliche Berufserfahrung wird unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften ausschließlich bei der Auswahl des Personals für den Landesdienst bewertet.

Art. 24 (Aufnahme von Saisonpersonal)

(1) Unter Beachtung des von der Landesregierung festgelegten Kontingents und der Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz können die Einrichtungen und Körperschaften des Landes selbst Saisonpersonal auswählen und aufnehmen.

(2) Auf Anforderung kann die Aufnahme und Verwaltung des Personals von der Personalabteilung für Rechnung der betreffenden Einrichtung oder Körperschaft durchgeführt werden.

Art. 25 (Abschluß von Vereinbarungen mit Arbeitsgenossenschaften oder ähnlichen Organisationen)

(1) Für außerordentliche oder unvorhergesehene Arbeiten von kurzer Dauer, die nicht vom verfügbaren Personal erledigt werden können und für die es sich nicht rentiert, eigenes Personal aufzunehmen, kann die Landesregierung mit Arbeitsgenossenschaften oder anderen ermächtigten Organisationen Vereinbarungen treffen.

Art. 26 (Verwendung von Zivildienern)

(1) Für den Einsatz von Zivildienern bei einzelnen Einrichtungen oder Körperschaften des Landes im Rahmen der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften kann die Landesregierung mit dem dafür zuständigen Organ des Staates Vereinbarungen treffen.

V. KAPITEL
Verschiedene Bestimmungen über die Aufnahme in den Landesdienst

Art. 27 (Versetzung in den Ruhestand)

(1) Das Personal wird mit dem ersten Tag des Monats nach Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.

(2) Abweichend von der in Absatz 1 angeführten Altersgrenze kann das Personal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres im Dienst bleiben.

(3) Das Personal, das im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften eventuell erst nach Erreichen des Lebensalters gemäß Absatz 1 oder bereits vor Ablauf der Dienstverlängerung gemäß Absatz 2 aus dem Dienst ausscheidet, wird mit Wirkung vom entsprechenden Tag in den Ruhestand versetzt.

Art. 28 (Feststellung der körperlichen oder körperlichen und geistigen Eignung für besondere Personalkategorien)

(1) Die Feststellung der körperlichen Eignung für den Dienst im Gebirge sowie der körperlichen und geistigen Eignung des Personals, das in den Forstkorps oder in den Sonderstellenplan der Feuerwehrdienste aufgenommen wird, erfolgt ausschließlich für diejenigen, die zum Ausbildungskurs zugelassen sind.

Art. 29 (Einreichung der Bescheinigungen)

(1) Die für die Aufnahme in den Dienst erforderlichen Bescheinigungen müssen, bei sonstigem Verlust des Anrechts auf die Stelle, bei der Aufnahme eingereicht werden, spätestens aber innerhalb dreißig Tagen ab Dienstantritt, sofern aus triftigen Gründen nicht ein Aufschub gewährt wird.

(2) Das Personal ist verpflichtet, unverzüglich die Verwaltung zu verständigen, wenn die für den Zugang erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(3) Wer in der Vergangenheit bereits Dienst bei der Landesverwaltung geleistet hat, bescheinigt bzw. erklärt bei der Aufnahme nur jene persönlichen Umstände oder Eigenschaften, die sich in der Zwischenzeit geändert haben.

Art. 30 (Sonderbestimmungen für Menschen mit Behinderung)  delibera sentenza

(1) Menschen mit Behinderung treten zu den Prüfungen der Wettbewerbsverfahren unter Verwendung der Hilfsmittel und der allfälligen Inanspruchnahme zusätzlicher Zeiten an, welche aufgrund der spezifischen Behinderung erforderlich sind. Das erforderliche Hilfsmittel und die allfällige Inanspruchnahme zusätzlicher Zeit sind im Teilnahmegesuch anzugeben.

(2) Die behinderte Person mit einem Invaliditätsgrad von mehr als zwei Dritteln, die bei der Landesverwaltung als Wettbewerbsgewinner aufgenommen wird, darf vor allen anderen unter den verfügbaren Stellen wählen.

(3) Bei der Aufnahme von behindertem Personal muss nicht die gesunde körperliche Verfassung bescheinigt werden. Die Landesverwaltung ist allerdings befugt, sich von dem für die Pflichtaufnahme zuständigen Ärztekollegium bescheinigen zu lassen, dass die spezifische Behinderung mit den auszuübenden Aufgaben vereinbar ist.

(4) Dreißig Prozent der Aufnahmen, welche gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, noch Menschen mit Behinderung im Rahmen der Erfüllung der Pflichtquote zustehen, können namentlich erfolgen. Die namentliche Aufnahme bleibt auf die Menschen mit Behinderung gemäß Aufnahmeprogramm beschränkt, das von der Landesregierung genehmigt wird. Die Aufnahmen erfolgen nach vorherigem positiven Gutachten seitens des zuständigen Vorgesetzten der betroffenen Organisationseinheit.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 25.09.2006 - Concorsi pubblici - riserva di posti ex art. 16 L. 12 marzo 1999 n. 68 - stato di disoccupazione dei disabili presupposto necessario - improcedibilità di ricorso giurisdizionale per carenza di interesse - verifica inutilità della sentenza

Art. 31 (Wiederaufnahme in den Landesdienst)

(1) Das Personal, welches in der Vergangenheit bei der Landesverwaltung unbefristet oder befristet mit Eignung beschäftigt war, kann - auch befristet - wieder aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung für die Wiederaufnahme sind der Besitz der Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst sowie das positive Urteil des Direktors der betreffenden Organisationseinheit.

(3) Bei der Wiederaufnahme in den Dienst haben Vorrang

  1. das Personal, das die Stelle verloren hat, einschließlich des weiblichen Personals, das sich zur Erlangung der Pensionsberechtigung im Wartestand befindet,
  2. Elternteile oder Familienangehörige, die durchgehend behinderte Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des dritten Grades betreuen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
  3. Gesuchstellende mit unterhaltsberechtigten Kindern,
  4. Gesuchstellende, der sich für die Wiederaufnahme umgeschult haben.

(4) Das wiederaufgenommene Personal wird in ein Berufsbild eingestuft, dessen Aufgaben mit jenen übereinstimmen oder ähnlich sind, die bei der Beendigung des Landesdienstes ausgeübt wurden. Sind die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen vorhanden, ist ferner die Einstufung in ein Berufsbild derselben Funktionsebene möglich oder in ein Berufsbild einer niedrigeren Funktionsebene als die beim Ausscheiden aus dem Landesdienst bekleidet wurde.

(5) Das in Absatz 3 Buchstabe a) angeführte Personal erhält eine Besoldung, die der zum Zeitpunkt der Dienstbeendigung bezogen entspricht. Die Besoldung des übrigen wiedereingestellten Personals wird von einer eigenen, aus drei Sachverständigen bestehenden Kommission festgelegt. Dabei wird die einschlägige, für den bevorstehenden Dienst vorhandene Berufserfahrung bewertet mit Ausnahme jeglicher Dienstanerkennung.

(6) Das wiederaufgenommene Personal muss in der Regel die übliche Probezeit ableisten, die für die Aufnahme in den Landesdienst vorgesehen ist.

Art. 32 (Flexibilisierung des ethnischen Proporzes)

(1) Bis zur Angleichung der Rechtsvorschriften des Landes über die Aufteilung der Stellen in den öffentlichen Verwaltungen des Landes im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen und über die Voraussetzungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse für den Zugang zu den entsprechenden Stellen kann die Landesregierung Stellen, welche einer bestimmten Sprachgruppe vorbehalten sind, einer der beiden anderen Sprachgruppen zuweisen, sofern

  1. keine Gewinner/innen oder Geeigneten der jeweiligen Sprachgruppe vorhanden sind und
  2. dringende und unaufschiebbare Diensterfordernisse die Besetzung der bezüglichen Stellen erforderlich machen sowie
  3. eine entspechende Anzahl von Stellen der Sprachgruppe, welche Stellen abtritt, in einer anderen Funktionsebene oder Gruppe von Funktionsebenen vorbehalten wird.

(2) Die Rückgabe der Stellen, welche einer anderen Sprachgruppe in Überschreitung der Höchstanzahl der ihr in einer Funktionsebene oder Gruppe von Funktionsebenen zustehenden Stellen zugewiesen wurden, erfolgt anlässlich späterer Stellenbesetzungen, unbeschadet der in Absatz 1 enthaltenen Regelung. Auf jedem Fall darf die Höchstanzahl der Stellen, die jeder Sprachgruppe im Rahmen der Gesamtheit der Stellen, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes dem ethnischen Proporz unterliegen, nicht überschritten werden.

Art. 32/bis (Online - Gesuche und elektronischer Schriftverkehr mit den Gesuchsstellern)

(1) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Identifizierung der Gesuchsteller sichergestellt ist, können die Gesuche um die Teilnahme an den Wettbewerben sowie um die Eintragung in die Rangordnung auch auf elektronischem Wege übermittelt werden. Die Verwaltung hat ihrerseits die Möglichkeit, mit den Gesuchstellern auf elektronischem Wege in Beziehung zu treten.19)

19)

Art. 32/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

VI. KAPITEL
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Bestimmungen

Art. 33 (Übergangsbestimmung)

(1) Das an den Berufs-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsschulen unterrichtende Landespersonal, welches bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Dienst steht und nach dem Inkrafttreten des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 1997, Nr. 6, ein Wettbewerbsverfahren des Landes bestanden hat, wird für die Aufnahme in den Dienst dem geeigneten Personal gleichgestellt. In der Rangordnung, nach der die Aufträge für 2003/2004 vergeben werden, hat dieses Personal Vorrang gegenüber jenem, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht die Eignung erlangt hat. Die Eintragung in die Rangordnung erfolgt unter Beachtung der in der Rangordnung für das Schuljahr 2002/2003 eingenommenen Reihenfolge.

(2) Das an den Berufs-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsschulen unterrichtende Landespersonal, welches bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Dienst steht und die Lehrbefähigung für den Unterricht an den Berufs-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsschulen oder eine entsprechende berufliche Qualifikation nachweisen kann, wird nach dem Bestehen einer Eignungsprüfung, in das entsprechende Berufsbild eingestuft. Die Modalitäten für diese Prüfung werden von der Landesregierung festgelegt.

(2/bis) Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen werden auch auf das Personal angewandt, welches bei In-Kraft-Treten dieses Dekrets im Dienst steht und bereits zum Zeitpunkt der Erstanwendung der Regelung alle darin vorgesehenen Voraussetzungen besessen hat, mit Ausnahme jener, im Dienst gestanden zu sein.20)

(3) Das im Dienst stehende Personal, welches seit mindestens zehn Jahren die Aufgaben des Berufsbildes Heimerzieherin bzw. Heimerzieher ausübt und die seinerzeit geltenden Zugangsvoraussetzungen besitzt, wird nach dem Bestehen einer Eignungsprüfung, in das Berufsbild Heimerzieher/in eingestuft. Die Modalitäten für diese Prüfung werden von der Landesregierung festgelegt.

(4) Für das an Kindergärten oder Musikschulen unterrichtende Landespersonal, das aufgrund von Aufträgen und Ersatzaufträgen am Stichtag 31. August 2003 bzw. 30. September 2003 für die Musikschulen in italienischer Unterrichtssprache ein Dienstalter von mindestens drei Jahren angereift hat und im Besitze der geltenden Zugangsvoraussetzungen ist, wird eine Eignungsprüfung ausgeschrieben. An der Eignungsprüfung kann auch das Personal teilnehmen, das an den Musikschulen des Landes unterrichtet und den mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Personal Nr. 334 vom 21. Dezember 2000 ausgeschriebenen Wettbewerb bestanden hat. Die Modalitäten für die Eignungsprüfung werden von der Landesregierung festgelegt.21)

(4/bis) In den Fächern moderner Gesang und Jazz, Keyboard, E-Gitarre, E-Bassgitarre, steirische Harmonika, Volksmusik kann an der in Absatz 4 vorgesehenen Eignungsprüfung auch das Personal ohne die vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen teilnehmen, welches am Stichtag 31. August 2003 bzw. 30. September 2003 für die Musikschulen in italienischer Unterrichtssprache seit mindestens fünf Jahren eines der besagten Fächer vorwiegend unterrichtet hat und in diesem Fach die Qualifikationsprüfung mit der Höchstpunktezahl besteht.22)

(5) Das Personal, welches den geschützten Personengruppen angehört und im Jahr 2002, auch mit Unterbrechungen, befristet beschäftigt war und bei einem Wettbewerbsverfahren des Landes für geeignet befunden wurde, hat bei der Aufnahme Vorrang gegenüber den Beschäftigungslosen, die ebenfalls den geschützten Personengruppen angehören und trotz Eignung noch nicht aufgenommen wurden.

(6) Die Bestimmungen nach Artikel 8 Absatz 4 werden auch auf die laufenden Wettbewerbsverfahren angewandt und gehen zugunsten des in Dienst stehenden Personals, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Regelung die daselbst vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Dieses Personal hat einen Vorrang bei der Besetzung der eigenen Stelle.23)

20)

Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

21)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

22)

Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

23)

Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

Art. 34 (Übergangsbestimmung zur Aufnahme des an Sekundarschulen unterrichtenden Personals bei den Berufs-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsschulen)

(1) Das an Sekundarschulen ersten und zweiten Grades der Provinz Bozen unterrichtende Personal, das nicht den vorgeschriebenen Studientitel besitzt, wegen Personalmangels jedoch an den besagten Schulen für mindestens 18 Jahre - auch mit Unterbrechung, aber im Sinne der damals geltenden Regelung als voll zählende Jahre - mit dem Reifezeugnis Supplenz geleistet hat, wird auf Antrag in eine eigene ständige Rangordnung für die Erteilung von Aufträgen an den Berufs-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsschulen eingetragen. Der Antrag ist innerhalb 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Die Eintragung erfolgt unter Berücksichtigung des Dienstalters zum 31. August 2002.

(2) Für den unter Absatz 1 genannten Zweck werden auch die Dienstjahre in Betracht gezogen, die als Lehrer an den Grundschulen staatlicher Art der Provinz Bozen, an Schulen und gesetzlich anerkannten Instituten der Provinz sowie an den Berufs- und Musikschulen derselben geleistet wurden. Die Eintragung in die unter Absatz 1 genannte Rangordnung ist auf alle Fälle dem Personal vorbehalten, das in wenigstens einem der letzten beiden Schuljahre unterrichtet hat.

(3) Die Erteilung der Aufträge setzt voraus, dass eine eigene Eignungs- und Lehrbefähigungsprüfung für die Berufs-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsschulen bestanden wird. Im Zuge der Eignungsprüfung wird festgelegt, ob und an welche pädagogisch-didaktische Ausbildung die Zulassung zur Lehrbefähigungsprüfung gebunden ist.

(4) Ab dem Schuljahr 2003/2004 haben die in Absatz 2 genannten Personen bei der Stellenwahl an den Berufs-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsschulen Vorrang vor jenen, die im Schuljahr 2002/2003 nicht oder ohne den vorgesehenen Studien- oder Berufstitel Dienst geleistet haben. Ausgenommen bleiben die Bewerberinnen und Bewerber, die im besagten Schuljahr einen, auch noch nicht anerkannten Studien- oder Berufstitel besessen haben, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde.

(5) Das in Absatz 1 genannte Personal kann beim Land auch die Aufnahme in Berufsbilder beantragen, die nicht dem Lehrpersonal vorbehalten sind. Voraussetzung für die Aufnahme ist der entsprechende Zweisprachigkeitsnachweis sowie das Bestehen einer eigenen Eignungsprüfung.

(6) Das von diesem Artikel betroffene Personal wird bei der Aufnahme in das Berufsbild eingestuft, das der erlangten Eignung entspricht. Dabei werden ihm zum Zwecke der wirtschaftlichen Behandlung konventionelle Klassen und Vorrückungen im Ausmaß der gemäß Absatz 1 anerkannten Dienstjahre zuerkannt. Bei Einstufung in die VIII. Funktionsebene werden die besagten Dienstjahre um acht und bei Einstufung in die VII. Funktionsebene um vier Jahre vermindert.

(7) Mit Beschluss der Landesregierung können weitere Modalitäten und Kriterien zum Zwecke der Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen festgelegt werden.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Bestimmungen dieses Artikels auch in den künftigen Schuljahren anzuwenden, wobei in jedem Fall in der Aufnahme der Vorrang dem bereits im Dienst stehenden Personal mit den ausbildungsmäßigen Zugangsvoraussetzungen zusteht.24)

(9) Für den in Absatz 1 erwähnten Zweck wird das innerhalb 31. August 2004 angereifte Dienstalter berücksichtigt. Die Eintragung in die Rangordnung wird jenem Personal vorbehalten, das nach dem Schuljahr 2002/2003 an den Landesschulen oder den Schulen staatlicher Art in der Provinz Bozen unterrichtet hat.25)

24)

Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

25)

Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 21. Juni 2005, Nr. 29.

Art. 35 (Übergangsbestimmung - Übergang in den Landesgesundheitsdienst oder in den Landesdienst des Personals von mit dem Landesgesundheitsdienst konventionierten Labors für Analysen zu diagnostischen Zwecken)

(1) Die endgültige Aufnahme des Personals laut Artikel 25 des Gesetzes vom 7. Dezember 1982, Nr. 39, eingefügt mit Landesgesetz vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, bei den dort genannten Körperschaften erfolgt aufgrund einer Eignungsprüfung, deren Modalitäten mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.

(2) Das Gesuch für die endgültige Aufnahme kann bei der entsprechenden Körperschaft bis zum 8. Jänner 2007 eingereicht werden.

Art. 36 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. der Artikel 27 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung;
  2. die Artikel 2 und 5 des Landesgesetzes vom 11. April 1979, Nr. 4, in geltender Fassung;
  3. der Artikel 55 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung;
  4. das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. März 1997, Nr. 6;
  5. das Dekret des Landeshauptmanns vom 24. November 2000, Nr. 44.

Art. 37

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obligt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionAction16/06/2003 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 251 vom 16.06.2003
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ActionAction07/07/2003 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2003, Nr. 25
ActionAction07/07/2003 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2003, Nr. 26
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ActionAction04/12/2003 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2003, Nr. 56
ActionAction18/12/2003 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Dezember 2003, Nr. 309
ActionAction23/12/2003 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2003, Nr. 57
ActionAction17/03/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 96 del 17.03.2003
ActionAction17/03/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 95 del 17.03.2003
ActionAction02/04/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 123 del 02.04.2003
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ActionAction30/04/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 165 del 30.04.2003
ActionAction30/04/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 30.04.2003
ActionAction07/05/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 176 del 07.05.2003
ActionAction14/05/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 189 del 14.05.2003
ActionAction20/05/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 210 del 20.05.2003
ActionAction20/05/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 20.05.2003
ActionAction23/05/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 215 del 23.05.2003
ActionAction28/05/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 218 del 28.05.2003
ActionAction04/07/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 297 del 04.07.2003
ActionAction14/07/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 306 del 14.07.2003
ActionAction29/08/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 29.08.2003
ActionAction19/06/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 263 del 19.06.2003
ActionAction04/07/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 298 del 04.07.2003
ActionAction01/09/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 375 del 01.09.2003
ActionAction11/09/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 11.09.2003
ActionAction17/09/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 399 del 17.09.2003
ActionAction29/09/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 416 del 29.09.2003
ActionAction01/10/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 429 del 01.10.2003
ActionAction17/09/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 403 del 17.09.2003
ActionAction27/09/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 411 del 27.09.2003
ActionAction20/11/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 461 del 20.11.2003
ActionAction24/11/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 474 del 24.11.2003
ActionAction01/10/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 426 del 01.10.2003
ActionAction29/11/2003 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 502 del 29.11.2003
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ActionAction19/05/2003 - Landesgesetz vom 19. Mai 2003, Nr. 7 
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