(1) Neben Planstellen oder unbefristete Stellen können auch befristete Stellen ausgeschrieben werden. Die entsprechenden Rangordnungen werden anlässlich der Besetzung von Planstellen oder unbefristete Stellen genutzt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber, welche die Eignung in Wettbewerbsverfahren erlangen, können, unter Beachtung der Rangordnung und in den vorgesehenen Fällen - der Bestimmungen über den ethnischen Proporz, befristet mit Eignung oder unbefristet eingestellt werden, und zwar innerhalb von zwei Jahren ab Veröffentlichung der Rangordnung an der Anschlagtafel der Personalabteilung, im Falle von Auswahlverfahren, oder im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in den anderen Fällen.11)
(2/bis) Die Rangordnung des Ausbildungswettbewerbs ist zwei Jahre gültig.
(3) Die mittel- und langfristige Besetzung der Stellen erfolgt in erster Linie in der Reihenfolge der Wettbewerbsrangordnungen und, nach Erschöpfung derselben, unter Beachtung der Rangordnungen, welche ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden.
(4) Die Besetzung oder Annahme einer befristeten Stelle innerhalb des in Absatz 2 bzw. 2/bis angeführten Zeitraums zieht die Beibehaltung der Eignung für die unbefristete Aufnahme nach sich, und zwar für die Dauer der Einstufung im entsprechenden Berufsbild und zwei Jahre danach. Dies gilt nicht bei freiwilligem Dienstaustritt.12)
(5) Der Verzicht auf ein mindestens fünfmonatiges Arbeitsverhältnis, das unter Berücksichtigung der Bewertungsrangordnung angeboten wird, hat die Streichung aus der Rangordnung und den Verlust der Eignung für die Ernennung auf Probe zur Folge.
(6) Die Ernennung auf Probe der befristet aufgenommenen Geeigneten auf Planstellen oder auf unbefristete Stellen erfolgt in der Reihenfolge der Bewertungsrangordnung oder der nachfolgenden Bewertungsrangordnungen, die zu jenen vorheriger, Wettbewerbsverfahren hinzu kommen.
(7) Die Stellen, welche in verschiedenen Stellenplänen frei sind, aber ein und demselben Berufsbild angehören, können bei gleichen Aufgaben in der Reihenfolge ein und der selben Rangordnung besetzt werden. Im Falle des unterrichtenden Personals muss das Fach gleich sein, das als Hauptfach das heisst mit der höheren Stundenanzahl unterrichtet wird. Diese Möglichkeit muss in der Ausschreibung vorgesehen sein.
(8) In der Wettbewerbsausschreibung kann die Aufnahme von geeigneten Bewerberinnen bzw. Bewerbern beschränkt oder ausgeschlossen werden.
(9) Das Personal, welches aufgrund früher geltender Zugangsvoraussetzungen mit befristetem Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde, wird zum ersten Wettbewerb zugelassen, der nach dem Inkrafttreten der neuen Zugangsvoraussetzungen für das entsprechende Berufsbild ausgeschrieben wird.
(10) Über die Handlungen der Prüfungskommission wird bei jeder Sitzung ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten bzw. der Präsidentin und vom Sekretär bzw. der Sekretärin der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Das Protokoll, welches das Endresultat des Wettbewerbsverfahrens beinhaltet, ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Sekretär bzw. der Sekretärin zu unterzeichnen.
(11) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches zu einem Wettbewerbsverfahren eingeladen wird, und ohne triftigen Grund nicht daran teilnimmt oder den Wettbewerb nicht besteht, bleibt bis zum Ende des laufenden Auftrags im Dienst, es sei denn es wird den betroffenen Personen unter Einhaltung der Frist von 30 Tagen gekündigt, wenn Geeignete nicht beschäftigt werden können. In Ermangelung von Geeigneten kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des zuständigen Direktors auch erneuert oder verlängert werden. Den Vorrang hat das Personal mit der besseren Position in der letzten Rangordnung.
(12) An den Wettbewerbsverfahren können sich auch Personen beteiligen, die wieder in den Beruf einsteigen und früher gültige Studien- oder Berufstitel besitzen, die unter den aktuellen Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes nicht mehr vorgesehen sind. In diesem Fall müssen die verglichen mit den geltenden Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes fehlenden Ausbildungsjahren durch eine einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von zwei Jahren für jedes fehlende Ausbildungsjahr ersetzt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Berufsbilder, die eine Berufsbefähigung vorsehen.