Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 2003, Nr. 29.
(1) Bei folgenden Tätigkeiten muss ein schriftliches Eigenkontrollsystem in vereinfachter Form erstellt und bei Änderungen im Produktionsablauf angepasst werden:
(2) Die Form der Dokumentation kann vom Verantwortlichen frei gewählt werden, muss den Kontrollorganen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und umfasst:
(3) Die Frequenz dieser Überwachung ist so festzulegen, dass eventuelle kritische Abweichungen möglichst vermieden beziehungsweise rechtzeitig erkannt und sofort entsprechende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. Die Form der Aufzeichnung kann vom Verantwortlichen frei gewählt werden.
(4) Lebensmittelbetriebe, welche folgende Tätigkeiten ausüben: