(1) Die Besatzung für HEMS-Einsätze besteht aus einem Hubschrauberführer und in der Regel aus drei weiteren Personen.
(2) Die Flugbesatzung besteht aus einem Piloten. Werden die Betriebszeiten, wie dies von Artikel 5 Absatz 4 vorgesehen ist, ausgedehnt, setzt sich die Flugbesatzung während der Nachtstunden aus zwei Piloten zusammen. Die beruflichen Voraussetzungen und die Erfahrung der Piloten müssen mindestens jenen entsprechen, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.
(3) Die weiteren Besatzungsmitglieder sind: ein zweites HEMS-Besatzungsmitglied als Techniker sowie zwei medizinische Besatzungsmitglieder; davon ist eines der Notarzt und das andere ein Berufskrankenpfleger, welcher im Intensiv- und Notfallbereich oder in der Landesnotrufzentrale "118" tätig ist, oder ein Rettungssanitäter, der über die entsprechende Sanitäterausbildung verfügt. Das ärztliche Personal, die Krankenpfleger und die Rettungssanitäter werden nur bei Bedarf eingesetzt, da sie in der Regel nicht fest am Stützpunkt stationiert sind, und wenn dies die Organisation erlaubt.
(4) Zudem verlangen die Einsätze in Berggebieten und im unwegsamen Gelände die Anwesenheit eines Rettungshelfers des Bergrettungsdienstes. In diesem Fall ist die Anwesenheit eines Krankenpflegers oder Rettungssanitäters nicht erforderlich.
(5) Um an Bord des Hubschraubers Dienst leisten zu können, müssen sowohl die medizinischen Besatzungsmitglieder als auch die Rettungsleute des Bergrettungsdienstes spezifische Ausbildungskurse besucht haben, wie dies die Landesbestimmungen vorsehen.
(6) Tagsüber muss die Besatzung des Rettungshubschrauberdienstes HEMS innerhalb von 5 Minuten ab dem Zeitpunkt der Alarmierung startklar sein. Bei einer Ausdehnung der Betriebszeiten laut Artikel 5 Absatz 4 kann die Landesregierung für die Nachtstunden eine andere Einsatzbereitschaft anordnen.
(7) Bei jedem Einsatz entscheidet der Pilot nach Absprache mit dem Notarzt, welche weiteren Besatzungsmitglieder oder Personen an Bord genommen werden. Die Entscheidung wird im Einklang mit den zwischen den Rettungsorganisationen und der Landesnotrufzentrale "118" vereinbarten Modalitäten und Verfahren laut Artikel 5 getroffen.
(8) Alle Besatzungsmitglieder müssen regelmäßig, mindestens zwei Mal im Jahr und an höchstens zehn Arbeitstagen spezifische Weiterbildungskurse besuchen, in denen medizinische Themen sowie Erste-Hilfe- und Flugrettungstechniken behandelt werden. Die dafür anfallenden Kosten werden von der Landesregierung vergütet. Ebenso stellt die Landesregierung eine gewisse Anzahl von Flugstunden zur Verfügung, welche als notwendiges Training für die Besatzungsmitglieder vorgesehen ist.