Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Die antragstellenden Personen laut den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes müssen das Amt, bei welchem sie den Antrag eingereicht haben, über jedes Ereignis informieren, durch das sich die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft ändert.
(2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres legt das Amt für ergänzende Sozialvorsorge dem Ministerium für soziale Solidarität einen Bericht über die einschlägigen Ausgaben vor.