Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Diese Verordnung legt die Höhe der monatlichen Zulage fest, die Medizinstudenten, die in einem Krankenhaus Südtirols famulieren, gewährt wird, und regelt das Verfahren für deren Auszahlung. Sie führt somit Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 1977, Nr. 1 in geltender Fassung, betreffend Bestimmungen zugunsten von neu promovierten Medizinern, durch.