(1) Bei der Betreuung sind die Grundbetreuung und die persönliche Betreuung zu unterscheiden.
(2) Unter Grundbetreuung versteht man die allgemeine Betreuung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, die auch die Haushaltsführung einschließt, und durch die Anwesenheit von mindestens einer Person rund um die Uhr gewährleistet wird.
(3) Unter persönlicher Betreuung versteht man die von jedem Mitglied der Wohngemeinschaft selbständig organisierte, zusätzliche und bedarfsgerechte Betreuung, sowohl in als auch außerhalb der Wohnung. Für die Finanzierung dieser persönlichen Betreuung kommen die einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft selbst auf.
(4) Das von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft ausgewählte Personal kann im Voll- oder Teilzeitverhältnis beschäftigt sein, oder auch nur stundenweise angestellt werden.
(5) Die Betreuung kann auch durch freiwillige Helfer/innen, Praktikanten/innen oder Zivildienstleistende erfolgen.
(6) Um eine allgemeine gesundheitliche Betreuung zu gewährleisten und Verschlechterungen oder sekundären Behinderungen vorzubeugen, kann auch die Betreuung von Seiten des Psychologischen Dienstes sowie des Hauspflegedienstes in Anspruch genommen werden.