Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Die gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste vertrauen mittels eigener Vereinbarung die Führung der Wohngemeinschaften privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht an, im Folgenden als "Träger" bezeichnet, denen alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Wohngemeinschaft betreffen, obliegen.