In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2001, Nr. 431)
Durchführungsverordnung über das Personal öffentlicher Seilbahnanlagen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2001, Nr. 34.

Art. 1

(1) Die Durchführungsverordnung zum Artikel 27 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, der die Bestimmungen für den Dienst auf Seilbahnanlagen vorsieht, erhält die im Anhang, der Bestandteil dieses Dekretes ist, wiedergegebene Fassung.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Durchführungsverordnung über das Personal öffentlicher Seilbahnanlagen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Bestimmungen des Betriebes gemäß Artikel 27 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87.

Art. 2 (Personal)

(1) Mit Aufgaben in Zusammenhang mit dem Seilbahnbetrieb betraut sind

  1. der Konzessionsinhaber,
  2. der Verantwortliche Techniker,
  3. das Betriebspersonal.

Art. 3 (Der Konzessionsinhaber)

(1) Der Konzessionsinhaber muss:

  1. für die Ernennung oder Ersetzung des Verantwortlichen Technikers, in der Folge als VT bezeichnet, gemäß Artikel 4 sorgen,
  2. im Einvernehmen mit dem VT das in den Betriebsvorschriften vorgesehene Personal einstellen, das erforderlich ist, um die Betriebssicherheit und die Regelmäßigkeit des Betriebes zu gewährleisten. Vor der Aufnahme des Beförderungsdienstes ist das vom Konzessionsinhaber, vom VT und vom Betriebsleiter unterschriebene Verzeichnis des eingestellten Personals mit Angabe des Namens, der Dienstrang und der Eckdaten des Befähigungsnachweises dem Amt für Seilbahnen zu übermitteln. Jede Änderung am Personalstand während des Betriebes muss innerhalb von höchstens 10 Tagen mit den oben angeführten Modalitäten mitgeteilt werden,
  3. die in den Rechtsvorschriften und in den Betriebsbestimmungen enthaltenen Vorschriften, die vom Amt für Seilbahnen oder vom VT gegebenen Weisungen, die das Personal betreffen, einhalten,
  4. die Bestellungen von Verschleiß-, Vorrats- und Ersatzmaterial laut Anweisungen des Betriebsleiters oder des VT aufgeben und soweit dies von den technischen Sicherheitsbestimmungen für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen vorgeschrieben ist, für die Bereitstellung von geeigneten Räumen für die Lagerung des Materials und der Werkzeuge sowie für die laufenden Instandhaltungsarbeiten sorgen,
  5. die vom Amt für Seilbahnen oder VT geforderten Arbeiten für die Instandhaltung und Modernisierung zwecks Gewährleistung der Betriebssicherheit und der Regelmäßigkeit des Betriebes ausführen lassen,
  6. dem Amt für Seilbahnen unverzüglich jeden Unfall oder jeden Sachverhalt mitteilen, der die Sicherheit oder die Regelmäßigkeit des Betriebes der Anlage beeinträchtigt hat oder beeinträchtigt,
  7. bei Bedarf mit den örtlichen Verbänden oder Vereinen Verträge abschließen, um verbindlich und dauerhaft Mittel und in ausreichendem Umfang Fachpersonal für eine eventuelle Bergung der Fahrgäste und für die regelmäßig durchzuführenden Bergungsübungen zur Verfügung zu haben,
  8. den Beginn und das Ende des Saisonbetriebes und die Zeit der Außerbetriebsetzung der Anlage bei durchgehendem Betrieb aus Gründen der Instandhaltung oder aus anderen Gründen innerhalb von 5 Tagen ab Beginn/Ende dem Amt für Seilbahnen mitteilen,
  9. den Seilbahnbetrieb einstellen, falls kein VT mehr vorsteht und dies dem Amt für Seilbahnen unverzüglich mitteilen.

Art. 4 (Ernennung, Ersetzung, Verzicht des verantwortlichen Technikers)

(1) Der für die Seilbahnanlagen laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87zuständige VT muss ein zur Berufsausübung im Staatsgebiet befähigter Ingenieur mit Hochschulabschluss sein; für die Skilifte kann als VT ein diplomierter Gewerbetechniker oder ein Techniker mit gleichwertigem Schulabschluss eingesetzt werden. Der VT muss auf jeden Fall im betreffenden Berufsalbum eingetragen sein und besondere Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet Seilbahnwesen besitzen.

(2) Der VT muss im einschlägigen Verzeichnis des Amtes für Seilbahnen eingetragen sein; die Eintragung in dieses Verzeichnis wird auf Antrag des Betroffenen nach Feststellung des besonderen Fachwissens auf dem Sachgebiet auf Grund eines geeigneten Nachweises, allenfalls durch ein Kolloquium ergänzt, vom Amt für Seilbahnen vorgenommen.

(3) Der VT wird vom Konzessionsinhaber ernannt; am unteren Rand der Ernennungsurkunde erklärt der VT die Annahme des Auftrages. Die Ernennung wird mit der Zustimmung von Seiten des Amtes für Seilbahnen rechtskräftig.

(4) Im Falle des Verzichtes des VT auf seine Beauftragung oder seiner Ersetzung von Seiten des Konzessionsinhabers muss dies dem Amt für Seilbahnen und dem Betroffenen mindestens vier Monate vor Beendigung der Beauftragung mitgeteilt werden.

(5) Abweichend von der in Absatz 4 gesetzten Frist kann die Ersetzung des VT mit Zustimmung des Amtes für Seilbahnen erfolgen, und zwar im Falle erwiesener Notwendigkeit oder im Einvernehmen zwischen den Beteiligten oder im Falle schwerwiegender Unterlassungen von Seiten des Konzessionsinhabers oder des VT der in dieser Verordnung festgesetzten Obliegenheiten, die dem Amt für Seilbahnen von Seiten einer der Parteien gemeldet wurden.

(6) Das Amt für Seilbahnen kann mit begründeter Maßnahme die gegebenenfalls auch unverzügliche Ersetzung des VT fordern.

Art. 5 (Aufgaben des verantwortlichen Technikers)

(1) Der VT muss:

  1. gemäß Artikel 20.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 48, für Neuanlagen auf Grund der vom Amt für Seilbahnen vorbereiteten Vorlage die Betriebsvorschriften, die auch die Modalitäten für die Bergung und Rettung der Fahrgäste enthalten müssen, verfassen, wobei er diese nach Anhören des Konzessionsinhabers, des Projektanten und des Herstellers den besonderen Erfordernissen der einzelnen Anlagen anzupassen hat. Weiteres muss er die eventuell von der Abnahmekommission vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen und Betriebsmodalitäten berücksichtigen; für die bestehenden Anlagen muss er dem Amt für Seilbahnen allfällige Änderungsvorschläge unterbreiten, damit die Betriebsvorschriften den geänderten technischen und betrieblichen Erfordernissen angeglichen werden können,
  2. feststellen, ob die von den externen Bergungsmannschaften verwendeten Bergungsgeräte auf die Anlage abgestimmt sind,
  3. die Anzahl der in den verschiedenen Betriebszeiten notwendigen Bediensteten festlegen; dabei sind die Betriebsvorschriften zu berücksichtigen,
  4. der Einstellung von nicht befähigten Bediensteten, die an der Anlage ausgebildet werden sollen, zustimmen; dabei müssen diese unter ständiger Aufsicht von befähigten Bediensteten unter der Verantwortung des Betriebsleiters stehen,
  5. bei den vom Konzessionsinhaber vorgeschlagenen und befähigten Bediensteten das Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen zur Abwicklung ihrer Aufgaben bei den betreffenden Anlagen feststellen und deren Einstellung genehmigen,
  6. allfällige Bemerkungen über das im Dienst befindliche Personal dem Konzessionsinhaber und dem Betriebsleiter mitteilen,
  7. die Bediensteten, die er für die Ausführung der ihnen anvertrauten Aufgaben nicht für geeignet hält, mit einer an den Konzessionsinhaber gerichteten schriftlichen Dienstanweisung vom Dienst entheben,
  8. dem Betriebsleiter bei der Weiterbildung des Personals beistehen,
  9. falls notwendig, die Anweisungen für die Bedienung der Anlage für die in den Betriebsbestimmungen enthaltenen Überprüfungen und Proben sowie für die gewöhnliche Instandhaltung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Herstellerfirmen, ergänzen oder abändern und die diesbezüglichen Durchführungsanweisungen, erforderlichenfalls auch schriftlich, an den Betriebsleiter weiterleiten,
  10. die vorgeschriebenen jährlichen Überprüfungen und Proben bei Wiedereröffnung des Betriebes und in außerordentlichen Fällen durchführen, um den Erhaltungszustand, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit aller Teile der Anlage festzustellen, und zwar gemäß den Vorschriften der besonderen technischen Bestimmungen, die vom Staat für jede Art von Anlagen erlassen wurden,
  11. nach eigenem Gutdünken oder auf Ersuchen des Konzessionsinhabers oder des Betriebsleiters die Anlage während des Betriebes überprüfen, um die Betriebssicherheit und das einwandfreie Funktionieren der Anlage festzustellen; diese Inspektionen müssen regelmäßig, mindestens mit monatlicher Fälligkeit, erfolgen; dabei ist auch die ordnungsgemäße Abfassung der Betriebstagebücher zu prüfen,
  12. eine Kopie der Protokolle der Jahresüberprüfungen, der Überprüfung für die Wiederaufnahme des Betriebes und der außerordentlichen Überprüfungen bei der Anlage hinterlegen und eine weitere dem Amt für Seilbahnen übermitteln, worin dem Konzessionsinhaber und dem Betriebsleiter die zur Gewährleistung der Sicherheit und der Regelmäßigkeit des Betriebes auszuführenden Arbeiten vorzuschreiben und die beim Betrieb zu befolgenden Anweisungen zu geben sind. Der VT muss schließlich die Einhaltung der Vorschriften überprüfen,
  13. für die technischen Angelegenheiten, welche die Sicherheit und die Regelmäßigkeit des Betriebes betreffen, die Verbindung mit dem Amt für Seilbahnen aufrechterhalten und dem Konzessionsinhaber darüber berichten,
  14. eine Abschrift aller Weisungen, Meldungen und Betriebsvorschriften für das Amt für Seilbahnen bereithalten,
  15. die ordnungsmäßige Ausführung des Spleißes der Seile feststellen und das entsprechende Protokoll über die Ausführung der Arbeiten gegenzeichnen,
  16. bei den in Absatz 2 angeführten Arbeiten anwesend sein,
  17. die zerstörungsfreien Prüfungen an Seilen, an Bauteilen und an Bauwerken der Anlage bewerten und die notwendigen Schlussfolgerungen bezüglich der weiteren Verwendung dieser Teile ziehen,
  18. dem Amt für Seilbahnen innerhalb von 5 Tagen einen Bericht über Unfälle oder Ursachen, welche den ordnungsmäßigen und sicheren Betrieb der Anlage stören oder gestört haben, übermitteln,
  19. die Bergeübungen auf der Anlage festlegen.

(2) Der VT leitet persönlich folgende Arbeiten:

  1. jährliche Überprüfungen und Proben für die Anlagen mit durchgehendem Betrieb,
  2. Überprüfung und Proben für die Wiederaufnahme des Saisonbetriebes,
  3. außerordentliche Überprüfungen und Proben,
  4. Überprüfung der Endverbindungen der Seile und der vom Betriebsleiter angegebenen oder mit magnetinduktiver Prüfung angezeigten Seilabschnitte, die Zweifel hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit aufkommen lassen, sowie Überprüfung jener Tragseilabschnitte, die einer periodischen Biegebelastung unterworfen sind;
  5. Überprüfung aller jener Teile der Anlage, die nach Angabe des Betriebsleiters Zweifel hinsichtlich der Betriebssicherheit und des ordnungsmäßigen Betriebes aufkommen lassen,
  6. Bergungsübungen mit externen Bergungsmannschaften,
  7. Arbeiten zur Herstellung der Vergussköpfe.

Art. 6 (Betriebsbedienstete bei Seilbahnen)

(1) Das für die Führung der Seilbahnanlagen zuständige Personal muss einen sicheren und regelmäßigen Betrieb gewährleisten. In der Regel setzt sich dieses Personal zusammen aus:

  1. dem Betriebsleiter,
  2. dem Maschinisten,
  3. dem Wart in der Umlenk- oder Zwischenstation und eventuell dem Wagenbegleiter,
  4. einer je nach Merkmalen und Verkehrsaufkommen der Anlage ausreichenden Anzahl von weiteren Warten.

(2) Bei Anlagen mit Fernüberwachung der Stationen kann auf die Anwesenheit des Personals bei der Anlage verzichtet werden. Die Betriebsvorschriften müssen die dafür notwendigen Bedingungen beinhalten.

(3) Bei besonders komplexen Anlagen kann das Amt für Seilbahnen verlangen, dass die Aufgaben des Wartes von einer Person erfüllt werden, die die Befähigung für einen Maschinisten der entsprechenden Kategorie hat.

(4) Der Betriebsleiter kann für mehrere Anlagen tätig sein; diese müssen jedoch ein System untereinander verbundener Anlagen bilden oder umgehend erreichbar und mit Kommunikationsmitteln untereinander verbunden sein.

(5) Ist der Betriebsleiter für Anlagen tätig, die von mehreren Konzessionären betrieben werden, muss seine Ernennung von allen betroffenen Konzessionsinhabern und vom VT unterschrieben werden.

(6) In der Regel ist eine Häufung von Aufgaben während des Betriebs nicht zulässig.

(7) Eine Häufung von Aufgaben kann unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die betreffenden Aufgabenbereiche bezüglich der Anlagen ohne Einschränkungen erfüllt werden können.

(8) Das Personal hat seine Aufgaben sorgfältig auszuführen und die einschlägigen Rechtsvorschriften und weiteren Bestimmungen zu beachten. Es hat dabei die notwendigen Vorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen anzuwenden. Sollte sich trotzdem ein Unfall ereignen, ist das Personal angehalten, jedmögliche Hilfe zu leisten und alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Folgen der Schäden einzudämmen und einzuschränken sowie weitere Unfälle zu vermeiden. Das Personal hat auch alle Sorgfalt bei außerordentlichen, nicht von den Betriebsbestimmungen vorgesehenen Umständen anzuwenden, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu gewährleisten.

Art. 7 (Aufgaben des Betriebsleiters)

(1) Der Betriebsleiter hat die Aufgabe, alle in den Betriebsvorschriften enthaltenen und die vom VT erteilten Anweisungen, die der Betriebssicherheit und dem einwandfreien Funktionieren dienen, auszuführen oder ausführen zu lassen; dabei hat er vom Personal die Verwendung der vorgeschriebenen Schutzausrüstung zu verlangen. Falls es die besondere Lage erfordert, hat er aus eigener Initiative einzuschreiten, indem er die erhaltenen Anweisungen durch die notwendigen Vorkehrungen ergänzt, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes gewährleisten oder wiederherstellen. Die Aufgaben des Betriebsleiters sind die folgenden:

  1. er muss sich während des Betriebes im Bereich der Anlage oder Anlagen, für die er verantwortlich ist, aufhalten und jederzeit auch über Telefon oder Funktelefon erreichbar sein,
  2. er hat Kontrollen an der Anlage und über die regelmäßige Verkehrsabwicklung durchzuführen,
  3. er hat die Tätigkeit des Personals und dessen korrektes Verhalten gegenüber den Fahrgästen zu überwachen,
  4. er hat den Zustand der Seile regelmäßig zu überprüfen,
  5. er hat für die Instandhaltung der Anlagen und der zur Verfügung stehenden Bergungsgeräte gemäß den Programmen und Anweisungen der Hersteller und des VT zu sorgen,
  6. er hat für die vorschriftsmäßigen Überprüfungen und Proben zu sorgen und dabei die diesbezüglichen Protokolle zu verfassen sowie zu überprüfen, ob die Betriebstagebücher ordnungsgemäß geführt werden,
  7. er hat für die unverzügliche Einsatzbereitschaft des Personals und der Mittel bei Rettungsaktionen zu sorgen und regelmäßige Bergungsübungen mit den Bergungsmannschaften durchführen zu lassen,
  8. bei Unfällen auf der Anlage oder Ereignissen, die eine Gefahr während des Betriebes darstellen könnten, muss er unverzüglich den Konzessionsinhaber und den VT verständigen,
  9. er hat dem VT und dem Konzessionsinhaber eventuelle Schäden, Fehler oder Störungen bei den Anlagen unverzüglich zu melden, um diesbezüglich Anweisungen zu erhalten,
  10. er muss für die Einhaltung des Fahrplanes sorgen,
  11. er ist für die einwandfreie Lagerhaltung der Verschleißteile, der Vorrats- und Ersatzteile und für die Unfallverhütungsmittel verantwortlich;
  12. er hat dem VT und dem Konzessionsinhaber das Verzeichnis der für den Betrieb und für die Instandhaltung notwendigen Verschleiß- und Ersatzteile zu übermitteln,
  13. er hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei schlechter Witterung oder bei besonderen Vorkommnissen die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann,
  14. treten Ereignisse oder technische Mängel ein, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen, muss er den Betrieb einstellen und den Konzessionsinhaber unmittelbar darüber in Kenntnis setzen sowie das Ereignis und - wenn möglich - die ermittelten Gründe in das Betriebstagebuch eintragen,
  15. er hat dem Personal, im Rahmen der jeweiligen Befähigung, die Aufgaben zuzuteilen und dessen Effizienz, Dienstzeiten und Anwesenheit, auch in Bezug auf das Verkehrsaufkommen, zu überwachen,
  16. er hat dafür zu sorgen, dass die nötige Anzahl von Bediensteten gemäß den Betriebsvorschriften und den Anweisungen des VT zur Verfügung steht.

Art. 8 (Aufgaben des Maschinisten)

(1) Die Aufgaben des Maschinisten sind:

  1. für die Bedienung der Anlage zu sorgen und dabei auch auf die Funktionstüchtigkeit sämtlicher Maschinen, der Sicherheitsvorrichtungen und aller anderen Teile der Anlage, falls nötig mit Unterstützung der Seilbahnwarte, zu achten,
  2. sich in nächster Nähe des Führerstandes aufzuhalten, um rasch einzuschreiten und das einwandfreie Funktionieren der Maschinenteile und der Zusatzeinrichtungen überwachen zu können,
  3. die vorgeschriebenen täglichen Überprüfungen und Proben mit Hilfe der Warte durchzuführen und diese in das Betriebstagebuch einzutragen,
  4. bei Störfällen oder Unregelmäßigkeiten während des Betriebes die Anlage still zu setzen und dem Betriebsleiter unverzüglich darüber zu berichten, die entsprechenden Anweisungen abzuwarten und in dringlichen Fällen unmittelbar Vorkehrungen zu treffen,
  5. mit dem Betriebsleiter nach dessen Anweisungen bei allen Tätigkeiten technischer Natur wie auch bei der Rettung und Bergung von Fahrgästen zusammenzuarbeiten,
  6. sich nach Dienstschluss oder bei Betriebsunterbrechungen zu vergewissern, dass sich kein Fahrgast in den Fahrzeugen befindet,
  7. die Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausrüstung aufzubewahren und für deren Wartung zu sorgen,
  8. die einsehbare Seillinie zu überwachen und die von den Warten übermittelten Informationen gewissenhaft wahrzunehmen und insbesondere bei Inbetriebsetzung der Anlage jedes Mal darauf zu achten, dass diese ohne Schaden für die Personen oder für die Anlage erfolgt und hierbei von den anderen Stationen die Zustimmung einzuholen,
  9. betriebsfremden Personen - gegebenenfalls mit Unterstützung der Warte - den Zugang zu den Maschinenräumen und zu jenen Bereichen, in denen sich die Fahrzeuge bewegen, zu verwehren und bei Fehlverhalten der Fahrgäste einzuschreiten.

Art. 9 (Aufgaben des Seilbahnwartes)

(1) Die Aufgaben des Seilbahnwartes sind:

  1. während des Betriebes ständig an dem ihm vom Betriebsleiter zugewiesenen Arbeitsplatz zu bleiben und die von den Betriebsvorschriften vorgesehenen Aufgaben zu verrichten,
  2. mit dem Betriebsleiter und dem Maschinisten nach deren Anweisungen bei allen Tätigkeiten technischer Natur wie auch bei der Rettung und Bergung von Fahrgästen zusammenzuarbeiten.

Art. 10 (Eignung, Dienstränge und Ausstellung der Befähigungsnachweise)

(1) Die Anerkennung der Eignung für die Anwärter auf den Dienstrang eines Betriebsleiters und eines Maschinisten erfolgt durch Ausstellung eines Befähigungsnachweises.

(2) Der Befähigungsnachweis wird für folgende Dienstränge ausgestellt:

  1. Dienstrang 1: Betriebsleiter,
  2. Dienstrang 2: Maschinist.

(3) Die Dienstränge beziehen sich auf folgende Kategorien von Anlagen:

  1. Schrägaufzüge und spezielle Seilbahnanlagen, die nicht unter die folgenden Kategorien fallen,
  2. Zweiseilbahnen mit Pendelbetrieb oder intermittierendem Betrieb; Standseilbahnen,
  3. Zwei- und Einseilumlaufbahnen mit abkuppelbaren Fahrzeugen oder ähnliche Anlagen; Einseilbahnen mit intermittierendem Betrieb oder ähnliche Anlagen sowie alle in den Kategorien M und S angegebenen Anlagen,
  4. Einseilumlaufbahnen mit ständig am Förderseil verbundenen Fahrzeugen sowie die in den Kategorien S/a und S/b angegebenen Anlagen,
  5. S/a) Aufzüge, Schlepplifte mit hoher Seilführung, Schlittenlifte, Rodellifte und ähnliche Anlagen, sowie die in der Kategorie S/b angegebenen Anlagen,
  6. S/b) Schlepplifte mit niederer Seilführung.

(4) Der Befähigungsnachweis wird vom Amt für Seilbahnen für jene Anwärter ausgestellt, die die vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und die in Artikel 13 angeführten Voraussetzungen besitzen.

(5) Der Befähigungsnachweis für die höhere Kategorie gilt, mit Ausnahme der Kategorien A) und B), auch für die niedrigeren Kategorien, sofern er sich auf den gleichen oder auf einen niedrigeren Dienstrang bezieht.

(6) Die Anerkennung der Eignung für die Anwärter auf den Dienstrang 3 (Seilbahnwart) wird vom VT und Betriebsleiter vorgenommen; vorher muss jedoch festgestellt werden, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 Absatz 6 gegeben sind. Die Eignung wird durch die Vorlage des Verzeichnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) beim Amt für Seilbahnen zuerkannt.

(7) Der VT kann dem Maschinisten die Eignung zur Ausübung der Obliegenheiten eines Betriebsleiters beschränkt auf die Anlage, der er zugeteilt ist, zuerkennen, falls er sich durch mindestens drei Monate auf einer gleichartigen Anlage als geeignet erwiesen hat. Das Amt für Seilbahnen kann Einwände vorbringen und die Anerkennung aussetzen oder ablehen; erst nach der Genehmigung von seiten des Amtes für Seilbahnen wird die Ernennung gültig.

Art. 11 (Prüfungen)

(1) Im Gesuch um Zulassung zur Prüfung muss der Kandidat erklären, daß er die von Artikel 13 vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzt; diese müssen vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch das Amt für Seilbahnen festgestellt werden.

(2) Die Prüfungen werden von einem Techniker des Amtes für Seilbahnen, der mindestens der VI. Funktionsebene angehört, abgenommen.

(3) Die Prüfungen bestehen aus theoretischen und praktischen Prüfungen über das in Beilage A angeführte Programm. Die Prüfungen für die Anwärter auf den Dienstrang, der für die Anlagen der Kategorie S/b erforderlich ist, bestehen aus dem in Beilage B angeführten Programm.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zu den praktischen Prüfungen ist das Bestehen der theoretischen Prüfungen. Diese setzen sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen; Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung. Für die Anwärter auf die Dienstränge der Kategorie S können die praktischen Prüfungen unterbleiben, falls der VT ihre Eignung, nach einer Ausbildung von mindestens drei Monaten an einer Anlage der selben Kategorie, bestätigt.

(5) Das Personal hat sich beim Übertritt in einen höheren Dienstrang oder in eine höhere Kategorie einer Prüfung gemäß Absatz 3 zu unterziehen.

Art. 12 (Befähigungsnachweis)

(1) Die Befähigungsnachweise müssen folgende Daten beinhalten:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnsitz,
  4. Dienstrang und Kategorie,
  5. Gültigkeitsdauer,
  6. Nummer des Befähigungsnachweises,
  7. Ausstellungsdatum.

(2) Der Befähigungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren; wenn er auf Personen ausgestellt wird, die bei Beantragung das 60. Lebensjahr überschritten haben, so hat der Nachweis eine Gültigkeitsdauer bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Antragstellers. Für Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, gilt er nur ein Jahr. Bei Vollendung des 70. Lebensjahres verfällt er. Der Befähigungsnachweis kann auf Antrag des Inhabers bei Vorhandensein der in Artikel 13 vorgeschriebenen psychischen und physischen Eigenschaften erneuert werden. Sollte der Befähigungsnachweis nicht innerhalb von zwei Jahren nach Verfall erneuert werden, muss die Eignung gemäß Artikel 11 neuerlich nachgewiesen werden.

(3) Die Gültigkeit des Befähigungsnachweises kann vom Amt für Seilbahnen aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen oder falls sich der Inhaber für einen Unfall oder ein Ereignis, das die Betriebssicherheit in Frage stellte, verantwortlich gemacht hat, ausgesetzt werden; weiters kann das Amt für Seilbahnen die Gültigkeit des Befähigungsnachweises aussetzen, falls nach amtlichen Ermittlungen die berufliche Eignung oder die psychischen und physischen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Gültigkeit kann nach neuerlicher Feststellung der beruflichen Eignung oder des Vorhandenseins der vorher fehlenden Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Sollte innerhalb eines Jahres kein Ansuchen um Wiederherstellung der Gültigkeit gemacht werden, wird der Befähigungsnachweis eingezogen.

(4) Die von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Befähigungsnachweise zur Führung von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst werden auch in Südtirol anerkannt.

Art. 13 (Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsnachweises)

(1) Voraussetzung für das Erlangen der Befähigung zum Betriebsleiter ist die Vollendung des 21. Lebensjahres; für alle anderen Dienstränge, einschließlich jener eines Seilbahnwartes, die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) In der Regel können nur jene Personen als Betriebsleiter befähigt werden, die schon im Besitz der Befähigung für Maschinisten der gleichen oder einer höheren Kategorie sind; in jedem Fall muss der Betriebsleiter mindestens drei Monate Lehrzeit als Maschinist an einer Anlage derselben Kategorie, für die er das Ansuchen um die Befähigung stellt, oder auf einer der höheren Kategorie angehörenden Anlage absolviert haben.

(3) Für die Befähigung zu den Diensträngen Betriebsleiter und Maschinist und deren Erneuerung müssen die für die Führerscheine der Klasse C oder D notwendigen psychischen und physischen Eigenschaften gemäß den Artikeln 319 - 324 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, betreffend die "Durchführungsverordnung zur neuen Straßenverkehrsordnung" vorhanden sein.

(4) Die psychischen und physischen Eigenschaften werden gemäß Art. 119 Absatz 2 der neuen Straßenverkehrsordnung ( gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung) festgestellt; das Datum der diesbezüglichen Bescheinigung darf nicht mehr als drei Monate vor Einreichung des Gesuches zurückliegen.

(5) Der Anwärter, der im Besitz eines gültigen Führerscheines für Kraftfahrzeuge ist, kann als Ersatz für das ärztliche Zeugnis eine Kopie des Führerscheines vorlegen; in diesem Fall gilt das Fälligkeitsdatum des Führerscheines als neuer Fälligkeitstermin des neuen oder erneuerten Befähigungsnachweises, wenn dieser Fälligkeitstermin nicht jenen laut Artikel 12 Absatz 2 überschreitet.

(6) Anwärter auf den Dienstrang eines Seilbahnwartes müssen für jede Anlagenkategorie im Besitz der für den Führerschein der Klasse B notwendigen Eigenschaften sein; sie sind von der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung an den VT befreit, falls sie die Kopie eines gültigen Führerscheins vorlegen.

(7) Anwärter auf Befähigung als Betriebsleiter der Kategorien A, B und C sollten möglichst das Reifezeugnis einer technischen Oberschule nachweisen können.

(8) Bei Antrag auf Erneuerung des Befähigungsnachweises muss der Antragsteller nachweisen, dass er die obengenannten psychischen und physischen Eigenschaften besitzt.

(9) Bei Übertritt des Bediensteten in einen anderen Dienstrang bleibt die Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 12 unverändert.

Art. 14 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 1976, Nr. 43, "Durchführungsverordnung zum Artikel 27 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, über die Zuständigkeiten und die Obliegenheiten des verantwortlichen Technikers und des Personals von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst" geändert durch die Dekrete des Landeshauptmanns vom 25. November 1976, Nr. 57, 6. März 1992, Nr. 11, 2. Mai 1994, Nr. 14 und vom 24. Mai 1994, Nr. 17, ist aufgehoben.

Beilage A
(Artikel 11)

Prüfungsprogramm:

(1) Gegenstand der theoretischen Prüfungen sind für alle Kategorien, mit Ausnahme der Kategorie S/b,

  1. Kenntnisse über Elektrotechnik, mit besonderer Berücksichtigung der bei Seilbahnanlagen verwendeten Elektro- und Sicherheitsanlagen,
  2. Kenntnisse über Werkstoffkunde und Verarbeitungstechnologien mit besonderer Berücksichtigung der beim Bau der Seilbahnanlagen verwendeten Werkstoffe, der Seile, der Ausführung der Spleißverbindungen, der Fertigung von Vergussköpfen und der weiteren die Seilbahnanlagen betreffenden Tätigkeiten,
  3. Kenntnisse über die bei Seilbahnanlagen verwendeten Maschinen: Antrieb, Verbrennungsmotoren und Elektromotoren, Getriebe, Bremsen, Fahrzeuge, Laufwerke usw.,
  4. Kenntnisse über den Bau und die Funktionsweise von Seilbahnanlagen: Verankerungen und Endbefestigungen, Spannvorrichtungen, Stationen, Stützen, Schuhe, Rollenbatterien, Spurweite, Abstände, Vorrichtungen für Befestigung der Fahrzeuge am Förderseil, usw.,
  5. Kenntnisse über die Führung und Instandhaltung der Seilbahnanlagen sowie über die einschlägigen Bestimmungen,
  6. Kenntnisse über den Aufgabenbereich des Seilbahnpersonals,
  7. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Leistung bei Blutungen, Knochenbrüchen und anderen Verletzungen, Transport von Personen mit Knochenbrüchen und Erfrierungen sowie Kenntnisse über künstliche Beatmung,
  8. Verhalten des Personals im Dienst, auch gegenüber den Fahrgästen,
  9. Kenntnisse über die Bestimmungen, die die öffentliche Beförderung mit Seilbahnen betreffen: Genehmigungen, Aufsichtsbehörden, Beförderungsbedingungen, Verkehrsabläufe und entsprechende Kontrolle, Betriebsvorschriften, Fahrpläne und Tarife, Verhalten bei Unfällen.
  10. Kenntnisse über Brandverhütung, Verhalten im Brandfall und Umgang mit Löschgeräten.
  1. Kenntnisse über Elektrotechnik, mit besonderer Berücksichtigung der bei Seilbahnanlagen verwendeten Elektro- und Sicherheitsanlagen,
  2. Kenntnisse über Werkstoffkunde und Verarbeitungstechnologien mit besonderer Berücksichtigung der beim Bau der Seilbahnanlagen verwendeten Werkstoffe, der Seile, der Ausführung der Spleißverbindungen, der Fertigung von Vergussköpfen und der weiteren die Seilbahnanlagen betreffenden Tätigkeiten,
  3. Kenntnisse über die bei Seilbahnanlagen verwendeten Maschinen: Antrieb, Verbrennungsmotoren und Elektromotoren, Getriebe, Bremsen, Fahrzeuge, Laufwerke usw.,
  4. Kenntnisse über den Bau und die Funktionsweise von Seilbahnanlagen: Verankerungen und Endbefestigungen, Spannvorrichtungen, Stationen, Stützen, Schuhe, Rollenbatterien, Spurweite, Abstände, Vorrichtungen für Befestigung der Fahrzeuge am Förderseil, usw.,
  5. Kenntnisse über die Führung und Instandhaltung der Seilbahnanlagen sowie über die einschlägigen Bestimmungen,
  6. Kenntnisse über den Aufgabenbereich des Seilbahnpersonals,
  7. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Leistung bei Blutungen, Knochenbrüchen und anderen Verletzungen, Transport von Personen mit Knochenbrüchen und Erfrierungen sowie Kenntnisse über künstliche Beatmung,
  8. Verhalten des Personals im Dienst, auch gegenüber den Fahrgästen,
  9. Kenntnisse über die Bestimmungen, die die öffentliche Beförderung mit Seilbahnen betreffen: Genehmigungen, Aufsichtsbehörden, Beförderungsbedingungen, Verkehrsabläufe und entsprechende Kontrolle, Betriebsvorschriften, Fahrpläne und Tarife, Verhalten bei Unfällen.
  10. Kenntnisse über Brandverhütung, Verhalten im Brandfall und Umgang mit Löschgeräten.

(2) Die praktischen Prüfungen umfassen:

Beilage B (Artikel 11)

(1) Gegenstand der theoretischen Prüfungen für die Anwärter auf den Dienstrang der Kategorie S/b sind

  1. Kenntnisse über die Sicherheitsbestimmungen,
  2. Kenntnisse über die Sicherheitsstromkreise,
  3. Kenntnisse über das Funktionieren der Anlage und über die wichtigsten Unfallursachen,
  4. Kenntnisse über die Installation der Anlage,
  5. Kenntnisse über die wichtigsten mechanischen Anlagenteile,
  6. Kenntnisse über die Betriebsbestimmungen,
  7. Kenntnisse über die Zuständigkeiten und Obliegenheiten des Personals.
  1. Kenntnisse über die Sicherheitsbestimmungen,
  2. Kenntnisse über die Sicherheitsstromkreise,
  3. Kenntnisse über das Funktionieren der Anlage und über die wichtigsten Unfallursachen,
  4. Kenntnisse über die Installation der Anlage,
  5. Kenntnisse über die wichtigsten mechanischen Anlagenteile,
  6. Kenntnisse über die Betriebsbestimmungen,
  7. Kenntnisse über die Zuständigkeiten und Obliegenheiten des Personals.

(2) Die praktische Prüfung besteht in der Bedienung der Anlage und in einer Prüfung über die regelmäßigen Kontrollen.

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ActionAction17/04/2001 - Beschluss Nr. 1174 vom 17.04.2001
ActionAction21/05/2001 - Beschluss Nr. 1645 vom 21.05.2001
ActionAction17/12/2001 - Beschluss Nr. 4567 vom 17.12.2001
ActionAction03/09/2001 - Beschluss Nr. 2991 vom 03.09.2001
ActionAction19/11/2001 - Beschluss Nr. 4120 vom 19.11.2001
ActionAction21/05/2001 - Beschluss Nr. 1646 vom 21.05.2001
ActionAction15/01/2001 - Beschluss Nr. 58 vom 15.01.2001
ActionAction05/11/2001 - Beschluss Nr. 3893 vom 05.11.2001
ActionAction29/01/2001 - Beschluss Nr. 225 vom 29.01.2001
ActionAction19/02/2001 - Beschluss Nr. 498 vom 19.02.2001
ActionAction17/12/2001 - Beschluss Nr. 4601 vom 17.12.2001
ActionAction17/12/2001 - Beschluss Nr. 4656 vom 17.12.2001
ActionAction17/12/2001 - Beschluss Nr. 4607 vom 17.12.2001
ActionAction15/10/2001 - Beschluss Nr. 3598 vom 15.10.2001
ActionAction26/11/2001 - Beschluss Nr. 4269 vom 26.11.2001
ActionAction23/04/2001 - Beschluss Nr. 1266 vom 23.04.2001
ActionAction09/07/2001 - Beschluss Nr. 2222 vom 09.07.2001
ActionAction05/02/2001 - Beschluss Nr. 304 vom 05.02.2001
ActionAction10/12/2001 - Beschluss Nr. 4466 vom 10.12.2001
ActionAction12/02/2001 - Beschluss Nr. 349 vom 12.02.2001
ActionAction17/04/2001 - Beschluss Nr. 1193 vom 17.04.2001
ActionAction24/09/2001 - Beschluss Nr. 3359 vom 24.09.2001
ActionAction10/12/2001 - Beschluss Nr. 4453 vom 10.12.2001
ActionAction28/12/2001 - Beschluss Nr. 4866 vom 28.12.2001
ActionAction26/03/2001 - Beschluss Nr. 902 vom 26.03.2001
ActionAction18/06/2001 - Beschluss Nr. 2000 vom 18.06.2001
ActionAction14/05/2001 - Beschluss Nr. 1537 vom 14.05.2001
ActionAction21/05/2001 - Beschluss Nr. 1608 vom 21.05.2001
ActionAction08/10/2001 - Beschluss Nr. 3522 vom 08.10.2001
ActionAction02/04/2001 - Beschluss Nr. 986 vom 02.04.2001
ActionAction17/12/2001 - Beschluss Nr. 4600 vom 17.12.2001
ActionAction12/02/2001 - Beschluss Nr. 387 vom 12.02.2001
ActionAction26/03/2001 - Beschluss Nr. 867 vom 26.03.2001
ActionAction23/04/2001 - Beschluss Nr. 1245 vom 23.04.2001
ActionAction23/04/2001 - Beschluss Nr. 1254 vom 23.04.2001
ActionAction21/05/2001 - Beschluss Nr. 1619 vom 21.05.2001
ActionAction25/06/2001 - Beschluss Nr. 2043 vom 25.06.2001
ActionAction27/08/2001 - Beschluss Nr. 2830 vom 27.08.2001
ActionAction24/09/2001 - Beschluss Nr. 3322 vom 24.09.2001
ActionAction29/10/2001 - Beschluss Nr. 3769 vom 29.10.2001
ActionAction03/12/2001 - Beschluss Nr. 4326 vom 03.12.2001
ActionAction28/12/2001 - Beschluss Nr. 4786 vom 28.12.2001
ActionAction10/01/2001 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 6 vom 10.01.2001
ActionAction16/01/2001 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 13 vom 16.01.2001
ActionAction20/07/2001 - Corte costituzionale - Sentenza N. 272 del 20.07.2001
ActionAction27/07/2001 - Corte costituzionale - Sentenza N. 314 del 27.07.2001
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ActionAction21/12/2001 - Corte costituzionale - Sentenza N. 419 del 21.12.2001
ActionAction16/01/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 12 del 16.01.2001
ActionAction25/06/2001 - Beschluss der Landesregierung vom 25. Juni 2001, Nr. 2068
ActionAction06/08/2001 - BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionAction28/08/2001 - KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionAction05/07/2001 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionAction21/12/2001 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Dezember 2001, Nr. 41/2.0
ActionAction06/08/2001 - Bereichsabkommen vom 6. August 2001
ActionAction15/01/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction05/02/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Februar 2001, Nr. 4
ActionAction12/02/2001 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 34 vom 12.02.2001
ActionAction21/02/2001 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Februar 2001, Nr. 7
ActionAction22/02/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Februar 2001, Nr. 8
ActionAction01/03/2001 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction12/03/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. März 2001, Nr. 10
ActionAction14/03/2001 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 54 vom 14.03.2001
ActionAction16/03/2001 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. März 2001, Nr. 174
ActionAction23/03/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. März 2001, Nr. 11
ActionAction29/03/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2001 , Nr. 12
ActionAction06/04/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2001, Nr. 13
ActionAction06/04/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2001, Nr. 14
ActionAction09/04/2001 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 91 vom 09.04.2001
ActionAction12/04/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. April 2001, Nr. 16
ActionAction12/04/2001 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 12. April 2001, Nr. 221
ActionAction18/04/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. April 2001, Nr. 17
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ActionAction08/05/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 20
ActionAction08/05/2001 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 21
ActionAction10/05/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 2001, Nr. 22
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ActionAction23/05/2001 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 23. Mai 2001, Nr. 272
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ActionAction06/06/2001 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Juni 2001, Nr. 31
ActionAction15/06/2001 - Kollektivvertrag vom 15. Juni 2001
ActionAction19/06/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2001, Nr. 34
ActionAction25/06/2001 - Beschluss Nr. 2050 vom 25.06.2001
ActionAction29/06/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Juni 2001, Nr. 36
ActionAction04/07/2001 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Juli 2001, Nr. 38
ActionAction05/07/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
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ActionAction26/07/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2001, Nr. 44
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ActionAction10/08/2001 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 2001, Nr. 46
ActionAction16/08/2001 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. August 2001, Nr. 48
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ActionAction05/09/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. September 2001, Nr. 50
ActionAction11/09/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2001, Nr. 53
ActionAction17/09/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. September 2001, Nr. 55
ActionAction04/10/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2001, Nr. 57
ActionAction08/10/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Oktober 2001, Nr. 59
ActionAction19/10/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Oktober 2001, Nr. 60
ActionAction19/10/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Oktober 2001, Nr. 62
ActionAction26/10/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2001 , Nr. 63
ActionAction26/10/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2001, Nr. 66
ActionAction07/11/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. November 2001, Nr. 69
ActionAction12/11/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2001, Nr. 72
ActionAction15/11/2001 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 289 vom 15.11.2001
ActionAction15/11/2001 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 291 vom 15.11.2001
ActionAction16/11/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2001, Nr. 74
ActionAction30/11/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 30. November 2001, Nr. 76
ActionAction05/12/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2001, Nr. 78
ActionAction05/12/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2001, Nr. 80
ActionAction05/12/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2001, Nr. 81
ActionAction18/12/2001 - Kollektivvertrag vom 18. Dezember 2001
ActionAction19/12/2001 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 367 vom 19.12.2001
ActionAction06/03/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 06.03.2001
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ActionAction19/01/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 17 del 19.01.2001
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ActionAction26/03/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 83 del 26.03.2001
ActionAction20/01/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 19 del 20.01.2001
ActionAction20/03/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 71 del 20.03.2001
ActionAction19/04/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 95 del 19.04.2001
ActionAction26/04/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 96 del 26.04.2001
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ActionAction24/03/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 75 del 24.03.2001
ActionAction09/04/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 90 del 09.04.2001
ActionAction30/04/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 105 del 30.04.2001
ActionAction10/05/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 108 del 10.05.2001
ActionAction15/05/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 111 del 15.05.2001
ActionAction12/04/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 93 del 12.04.2001
ActionAction24/05/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 137 del 24.05.2001
ActionAction28/05/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 28.05.2001
ActionAction28/05/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 141 del 28.05.2001
ActionAction30/04/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 103 del 30.04.2001
ActionAction22/05/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 128 del 22.05.2001
ActionAction18/06/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 18.06.2001
ActionAction07/07/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 171 del 07.07.2001
ActionAction01/06/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 01.06.2001
ActionAction23/07/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 190 del 23.07.2001
ActionAction01/06/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 150 del 01.06.2001
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ActionAction25/08/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 219 del 25.08.2001
ActionAction31/08/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 226 del 31.08.2001
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ActionAction15/11/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 285 del 15.11.2001
ActionAction24/09/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 24.09.2001
ActionAction15/11/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 292 del 15.11.2001
ActionAction05/10/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001
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ActionAction30/11/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001
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ActionAction19/12/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 373 del 19.12.2001
ActionAction20/12/2001 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 20.12.2001
ActionAction31/01/2001 - LANDESGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction31/01/2001 - LANDESGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction31/01/2001 - LANDESGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction31/01/2001 - VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
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ActionAction19/02/2001 - Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 6
ActionAction22/02/2001 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Februar 2001, Nr. 9
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