(1) Voraussetzung für das Erlangen der Befähigung zum Betriebsleiter ist die Vollendung des 21. Lebensjahres; für alle anderen Dienstränge, einschließlich jener eines Seilbahnwartes, die Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) In der Regel können nur jene Personen als Betriebsleiter befähigt werden, die schon im Besitz der Befähigung für Maschinisten der gleichen oder einer höheren Kategorie sind; in jedem Fall muss der Betriebsleiter mindestens drei Monate Lehrzeit als Maschinist an einer Anlage derselben Kategorie, für die er das Ansuchen um die Befähigung stellt, oder auf einer der höheren Kategorie angehörenden Anlage absolviert haben.
(3) Für die Befähigung zu den Diensträngen Betriebsleiter und Maschinist und deren Erneuerung müssen die für die Führerscheine der Klasse C oder D notwendigen psychischen und physischen Eigenschaften gemäß den Artikeln 319 - 324 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, betreffend die "Durchführungsverordnung zur neuen Straßenverkehrsordnung" vorhanden sein.
(4) Die psychischen und physischen Eigenschaften werden gemäß Art. 119 Absatz 2 der neuen Straßenverkehrsordnung ( gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung) festgestellt; das Datum der diesbezüglichen Bescheinigung darf nicht mehr als drei Monate vor Einreichung des Gesuches zurückliegen.
(5) Der Anwärter, der im Besitz eines gültigen Führerscheines für Kraftfahrzeuge ist, kann als Ersatz für das ärztliche Zeugnis eine Kopie des Führerscheines vorlegen; in diesem Fall gilt das Fälligkeitsdatum des Führerscheines als neuer Fälligkeitstermin des neuen oder erneuerten Befähigungsnachweises, wenn dieser Fälligkeitstermin nicht jenen laut Artikel 12 Absatz 2 überschreitet.
(6) Anwärter auf den Dienstrang eines Seilbahnwartes müssen für jede Anlagenkategorie im Besitz der für den Führerschein der Klasse B notwendigen Eigenschaften sein; sie sind von der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung an den VT befreit, falls sie die Kopie eines gültigen Führerscheins vorlegen.
(7) Anwärter auf Befähigung als Betriebsleiter der Kategorien A, B und C sollten möglichst das Reifezeugnis einer technischen Oberschule nachweisen können.
(8) Bei Antrag auf Erneuerung des Befähigungsnachweises muss der Antragsteller nachweisen, dass er die obengenannten psychischen und physischen Eigenschaften besitzt.
(9) Bei Übertritt des Bediensteten in einen anderen Dienstrang bleibt die Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 12 unverändert.