Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b), c), d) und e) des Gesetzes genannten Auftraggeber können die Aufgaben des Gesamtkoordinators und des Projektsteuerers unter Beachtung ihrer Organisationsstruktur näher bezeichnen.