In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 8 (Baustellenassistent)

(1) Je nach Ausmaß, Art und Kategorie des Bauvorhabens können, im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Bauleiter, einer oder mehrere Baustellenassistenten beauftragt werden.

(2) Die Baustellenassistenten überprüfen die ordnungsgemäße Ausführung der einzelnen Bauarbeiten und wachen über die Einhaltung der Vertragsklauseln. Sie sind während der gesamten Ausführungsphase jener Bauarbeiten, die täglich überprüft werden müssen, vollzeitig auf der Baustelle anwesend und haften unmittelbar dem Bauleiter gegenüber für die ausgeführten Tätigkeiten.

(3) Zu den wichtigsten Funktionen der Baustellenassistenten gehören folgende Aufgaben:

  • a)  sie prüfen, ob der Auftragnehmer die Meldung der statischen Berechnung ordnungsgemäß abgefasst hat;
  • b)  sie prüfen, ob der allgemeine und der detaillierte Zeitplan der Bauarbeiten eingehalten wird, teilen dem Bauleiter rechtzeitig etwaige Verzögerungen gegenüber den zeitlichen Vorgaben mit und schlagen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor;
  • c)  sie unterstützen den Bauleiter bei der Ermittlung der Maßnahmen, die zur Behebung von Planungs- und Ausführungsmängeln notwendig sind;
  • d)  sie prüfen die Faktoren, welche die Qualität der Bauarbeiten beeinflussen, und schlagen dem Bauleiter geeignete Korrekturmaßnahmen vor;
  • e)  sie unterstützen die Abnahmeprüfer bei der Durchführung der Abnahme;
  • f)  sie prüfen die Begleitpapiere der Materiallieferungen, um sicherzustellen, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und von den zuständigen Stellen genehmigt worden sind;
  • g)  sie prüfen vor der Verbauung, ob die Materialien, Geräte und Anlagen die Abnahme bestanden haben, welche von den Bestimmungen über die Qualitätskontrolle, den einschlägigen Rechtsvorschriften oder den Vertragsvorschriften vorgeschrieben sind;
  • h)  sie prüfen, ob die Bauarbeiten in Übereinstimmung mit den Plänen und den vertraglich festgelegten technischen Spezifikationen ausgeführt werden;
  • i)  sie bereiten, sofern sie damit beauftragt wurden, die Rechnungsunterlagen vor und unterzeichnen diese;
  • j)  sie teilen dem Bauleiter Änderungen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter auf Grund der vom Polier gelieferten Daten mit.

(4) Unter Beibehaltung der unmittelbaren Haftung der Baustellenassistenten werden deren Tätigkeiten direkt dem Bauleiter zugeschrieben, der auch gemäß Artikel 2049 des Zivilgesetzbuchs haftet.

(5) Das ausführende Unternehmen muss von der Ernennung der Baustellenassistenten und der Erteilung von Aufträgen oder Übertragung von Aufgaben, welche über die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Befugnisse hinausgehen, mittels schriftlicher Mitteilung des Bauleiters in Kenntnis gesetzt werden.

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