Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Nach Abschluss der Abnahme stellt der Abnahmeprüfer, sofern er das Bauvorhaben für abnahmefähig hält, die Abnahmebescheinigung aus, welche folgende Angaben enthalten muss:
(2) In der Abnahmebescheinigung
(3) Der Abnahmeprüfer kann eine einzige Abnahmeurkunde abfassen, welche das Protokoll gemäß Artikel 118, den Abnahmebericht im Sinne von Artikel 119 und die Abnahmebescheinigung laut vorliegendem Artikel enthält.