Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Projektsteuerer übermittelt dem Abnahmeprüfer neben den Unterlagen über die Endabrechnung folgende Unterlagen:
(2) Der Abnahmeprüfer bewahrt die ihm ausgehändigten Unterlagen auf.