Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Für die in Artikel 2, Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) des Gesetzes genannten privaten Träger entspricht der in Euro festgelegte EU-Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer folgenden Grenzwerten:
(2) Künftige Änderungen der Werte der EU-Schwellen werden automatisch in die gegenständliche Verordnung übernommen. 3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.