Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Unter Sonderziehungsrechten, im folgenden SZR genannt, sind die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds zu verstehen.
(2) Gehört der Auftraggeber zu den in Artikel 2, Absatz 2 und Absatz 3, Buchstabe a) des Gesetzes näher bestimmten Auftraggebern, so entspricht der in Euro festgelegte EU-Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer folgenden SZR:
(3) Die Beträge, die in den Landesgesetzen und Verordnungen enthalten sind, welche die Ausführung öffentlicher Bauaufträge regeln, verstehen sich abzüglich der Mehrwertsteuer.
(4) Künftige Änderungen der Werte der EU-Schwellen und der SZR werden automatisch in die gegenständliche Verordnung übernommen. 2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.