(1) Diese Durchführungsverordnung regelt den Sachbereich der öffentlichen Bauaufträge gemäß Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, das in der Folge als Gesetz bezeichnet wird, und die öffentlichen Bauaufträge der Sonderbereiche, die in den Bereichen der Wasser-, Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft, der Wärmeenergie, der Flächennutzung, des Transportwesens und der Nachrichtenübermittlung ausgeführt werden.
(2) Diese Verordnung setzt außerdem die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, beschränkt auf jene der Kategorie 12 des Anhangs I A der Richtlinie (Dienstleistungen im Bereich der Architektur, der technischen Beratung und Planung, der integrierten technischen Leistungen und folgender), die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die Richtlinie 97/52/EWG des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, öffentlicher Lieferaufträge und öffentlicher Bauaufträge sowie die Richtlinie 98/4/EWG des Rates vom 16. Februar 1998 über die Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor um.
(3) Diese Verordnung setzt Artikel 83 Absatz 6 Buchstabe a) des Gesetzes um und passt die allgemeinen Vergabebedingungen an die Bestimmungen des Gesetzes an, indem sie jene aufnimmt.
(4) Diese Verordnung gilt für die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Gesetzes genannten Auftraggeber und anderen Rechtssubjekte.