(1) Das Einzelunternehmen kann am Vergabeverfahren teilnehmen, falls es die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die überwiegende Kategorie in Bezug auf den gesamten Betrag der auszuführenden Bauarbeiten erfüllt oder die Anforderungen für die überwiegende Kategorie und die Kategorie der getrennt auszuführenden Bauarbeiten in Bezug auf die jeweiligen Beträge erfüllt. Erfüllt das Unternehmen nicht die Voraussetzungen für die Kategorie der getrennt auszuführenden Bauarbeiten, so muss es die Anforderungen für die überwiegende Kategorie erfüllen.
(2) Bei horizontal gegliederten Bietergemeinschaften gemäß Artikel 24 und bei Konsortien zwischen Einzelunternehmen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Gesetzes muss der Beauftragte oder ein Mitglied des Konsortiums die in der Bekanntmachung vorgesehenen fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Betrag von wenigstens 40 Prozent erfüllen. Den restlichen Teil müssen die auftraggebenden Unternehmen oder die anderen Mitglieder des Konsortiums im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Prozent des von der gesamten Bietergemeinschaft verlangten Gesamtbetrages besitzen. Der Beauftragte muss auf jeden Fall die Voraussetzungen zum überwiegenden Teil erfüllen.
(3) Bei vertikal gegliederten Bietergemeinschaften gemäß Artikel 25 und bei Konsortien zwischen Einzelunternehmen muss das federführende Unternehmen die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die überwiegende Kategorie erfüllen. Für die Kategorie der getrennt auszuführenden Bauarbeiten muss jedes auftraggebende Unternehmen die Voraussetzungen in Bezug auf den Betrag der auszuführenden Bauarbeiten, und zwar im gleichen Ausmaß wie die Einzelunternehmen, erfüllen. Die Anforderungen für die Kategorie der getrennt auszuführenden Bauarbeiten, welche von den auftraggebenden Unternehmen nicht erfüllt werden, müssen vom Beauftragten in Bezug auf die überwiegende Kategorie erfüllt werden.
(4) Ein Bieter, der die Voraussetzungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren erfüllt, kann sich für Kategorien von Bauarbeiten und für Beträge, die anders als die in der Bekanntmachung genannten sind, mit anderen qualifizierten Unternehmen zusammenschließen, sofern die Letztgenannten Bauarbeiten im Ausmaß von höchstens 20 Prozent des Auftragswertes ausführen und der Gesamtbetrag der von jedem Unternehmen erworbenen Qualifizierungen wenigstens dem Betrag der Bauarbeiten entspricht, die an dieses vergeben werden. Dieser Absatz ist auch auf zeitweilig errichtete oder zu errichtende Bietergemeinschaften sinngemäß anzuwenden.
(5) Dem Beauftragten obliegt, auch bei Gerichtsverfahren, das alleinige Vertretungsrecht der auftraggebenden Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Vorgänge und Handlungen jeglicher Art, die mit dem Auftrag zusammenhängen, auch nach der Abnahme der Bauarbeiten bis zum Erlöschen jedes Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber kann jedoch die Haftung der auftraggebenden Unternehmen unmittelbar geltend machen.
(6) Für die Zwecke dieser Verordnung bewirkt das Mandatsverhältnis für sich allein keinen Zusammenschluss von Unternehmen, die ihre Eigenständigkeit im Hinblick auf die Verwaltung sowie die Zahlung der Steuern und Sozialabgaben bewahren.