(1) Jeder, der Milch, Fleisch oder Eier produziert, die in reiner oder in verarbeiteter Form im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Januar 2001, Nr. 1, in den Handel kommen, muss die nachfolgenden Normen beachten.
(2) Es sind nur die in den Anhängen B1, B2, B3 und B4 angeführten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe erlaubt. Dabei muss bei zusammengesetzten Futtermitteln immer die halboffene Deklaration (die enthaltenen Einzelfuttermittel werden in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile angegeben ) zur Anwendung kommen.
(3) Alle Futtermittel (Grundfuttermittel, Einzel- und Ergänzungsfuttermittel, Vormischungen und Futterzusatzstoffe) müssen unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden.
(4) Alle Futtermittel (Grundfuttermittel, Einzel- und Ergänzungsfuttermittel), Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nicht durch Ranzigkeit und Schimmelbefall geschädigt oder verdorben, mit Toxinen kontaminiert, von Parasiten befallen, mit Herbiziden, Insektiziden oder Schwermetallen belastet, radioaktiv verseucht sein, usw.