Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Fahrzeuge, muss jedes landeseigene Fahrzeug in der Regel mit einem Fahrtenbuch ausgestattet sein. Damit können die Fahrstrecken und der Treibstoffverbrauch überprüft werden. Der Fahrer ist für das Fahrtenbuch verantwortlich.
(2) Im Fahrtenbuch ist Folgendes aufzuzeichnen: Eigenschaften des Fahrzeuges, Vor- und Zuname des Fahrers oder der Person, welcher das Fahrzeug übergeben wird; die zurückgelegten km; die am entferntesten gelegene Ortschaft, die am betreffenden Tag erreicht wurde; die Beschaffung von Treibstoff und anderen Verbrauchsgütern sowie von Reifen und die verschiedenen Unkosten, die für die Instandhaltung und Reparatur des Fahrzeuges erforderlich sind.