Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2001, Nr. 18.
(1) Eine Versetzung von Amts wegen wird in folgenden Fällen vorgenommen:
(2)2)
(3) In folgenden Fällen kann eine Versetzung von Amts wegen vorgenommen werden:
(4) Die für die Versetzung von Amts wegen geltende Außendienstregelung wird nur in den in Absatz 1 Buchstabe a) sowie Absatz 3 Buchstabe c) angeführten Fällen angewandt.
(5) Wegen dringender oder vorübergehender dienstlicher Erfordernisse kann eine zeitlich beschränkte Versetzung im Ausmaß von bis zu einem Jahr von Amts wegen vorgenommen werden, wenn damit für den Bediensteten keine höheren Kosten verbunden sind.
Art. 7 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 4. Februar 2009, Nr. 6.