(1) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft veröffentlicht dreißig aufeinanderfolgende Tage lang eine Bekanntmachung, wie viele Stellen für die einzelnen Berufsbilder zu besetzen sind, unter Angabe allfälliger weiterer Vorzugstitel an der Amtstafel der Abteilungsdirektion, der Zentralämter, der Forstinspektorate und des Amtes, welches die Aufsichtsstationen im Nationalpark Stilfserjoch im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen koordiniert.
(2) Die Versetzungsgesuche können entweder bis zwölf Uhr des dreißigsten Tages ab Datum des Hinweises vorgelegt, oder innerhalb derselben Frist mittels Einschreiben verschickt werden.
(3) Im Gesuch können in absteigender Reihenfolge des Vorzuges fünf gewünschte Dienststellen angegeben werden, und zwar zuerst zwei für ausgeschriebene Stellen und weitere drei für Stellen, die im Zuge der Versetzungen frei werden könnten.
(4) Bei der Erstellung der Rangordnung für jede zu besetzende Stelle prüft der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft, ob die jeweiligen Bewerber die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen besitzen; dabei werden die dienstlichen Erfordernisse und eventuelle unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen berücksichtigt.
(5) Unter den zugelassenen Bewerbern wird die Rangordnung mit den Kriterien nach Artikel 6 erstellt.
(6) Die Rangordnungen werden zusammen 15 aufeinanderfolgende Tage lang an den Amtstafeln gemäß Absatz 1 veröffentlicht.
(7) Die Versetzungen erfolgen ohne zeitliche Beschränkung.
(8) Die Versetzung kann innerhalb der darauffolgenden sechs Monate auf Antrag des Betroffenen und nach Anhören der jeweiligen Amtsdirektoren ohne Rangordnung widerrufen werden, sofern die ursprüngliche Stelle noch verfügbar ist.