Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.
(1) Die obligatorische Gesamtunterrichtszeit wird nach dem geltenden Schulkalender auf der Basis von 34 Unterrichtswochen errechnet.
(2) Die einzelnen Schulen können die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl der Pflichtstunden nach den Erfordernissen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung des zugeteilten Stellenkontingentes erhöhen.
(3) Die verbindliche Grundquote des Curriculums beträgt 85% der Jahresstundenkontingente der einzelnen Fächer laut Artikel 2.
(4) Die Pflichtquote, über die die Schule frei verfügen kann, besteht aus der Differenz zwischen der Gesamtzahl der Pflichtstunden laut Absatz 1 und 2 und der verbindlichen Grundquote gemäß Absatz 3.
(5) Die Einführung von Unterrichtseinheiten - im Rahmen des Schulprogramms -, deren Dauer von den Unterrichtsstunden abweicht, darf zu keiner Kürzung der jährlichen Pflichtunterrichtszeit laut Absatz 3 und 4 führen; restliche Bruchteile von Stunden müssen im Rahmen der betreffenden Quoten eingebracht werden.