Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.
(1) Im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 122), bilden die im Schuljahr 1999/2000 gültigen Schulordnungen und die entsprechenden Schulversuche, sowohl hinsichtlich der Lehrpläne als auch der Stundentafeln und Stundenpläne, mit Wirkung vom 1. September 2000 die Curricula der Schulen staatlicher Art. Des weiteren bilden folgende Fachrichtungen und neue Stundentafeln und Lehrpläne mit Wirkung vom 1. September 2000 die Curricula der Schulen staatlicher Art:
(2) Auf die Curricula laut Absatz 1 werden alle Bestimmungen der organisatorischen und didaktischen Flexibilität wie auch der Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche gemäß dem Schulprogramm angewandt, das jede Schule im Sinne des erwähnten Landesgesetzes beschließt.
Abgedruckt unter Nr. XXXV - F/i.
Absatz 1 wurde ergänzt durch D.LH. vom 22. September 2000, Nr. 5/16.3.