In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Dezember 2000, Nr. 491)
Übergangsbestimmungen für den Anschluss an Fernheizsysteme

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Jänner 2001, Nr. 3.

Art. 2 (Fristen)

(1) Sofern ein Projekt für den Umbau eines bestehenden Gebäudes den Anschluss an ein Fernheizsystem vorsieht, welcher durch Vorvertrag nachzuweisen ist, besteht nicht die Verpflichtung, die Heizanlagen in den folgenden fünf Jahren ab dem Datum der Baukonzession für die Fernheizanlage zu sanieren.

(2) Wird der Anschluss an das Fernheizsystem nicht durchgeführt, so muss die Heizanlage innerhalb von 60 Tagen ab der Auflösung des Vorvertrags den einschlägigen Bestimmungen angepasst werden.

(3) Die Verpflichtung zur Sanierung der Öltanks nach den einschlägigen Bestimmungen bleibt aufrecht.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.