In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2000, Nr. 481)
Verordnung über die Verwaltungsverfahren betreffend die übertragenen Befugnisse auf dem Gebiet der ergänzenden Sozialvorsorge der Region

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Jänner 2001, Nr. 3.

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Die vorliegende Verordnung regelt die Ausübung der delegierten Verwaltungsbefugnisse sowie die Art und Weise der Beantragung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 24. Mai 1992, Nr. 4, in geltender Fassung, von Artikel 2 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, von Artikel 2 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, und in Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1.2)

(2) Diese Verordnung sieht Verfahren vor für die Umsetzung des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, in geltender Fassung, betreffend die Mobilitätszulage, des Regionalgesetzes vom 27. November 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, betreffend die Frontkämpferzulage, sowie des Regionalgesetzes vom 9. Dezember 1976, Nr. 14, in geltender Fassung, betreffend "Maßnahmen hinsichtlich der Nachholungsbeiträge zu Pensionszwecken für die im Ausland geleistete Arbeit.3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 136 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di natalità - mancanza di poteri discrezionali - giurisdizione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 135 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di cura - posizione di diritto soggettivo - giurisdizione giudice ordinario
2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.
3)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 2 (Einreichung der Anträge)

(1) Die Anträge auf die Vorsorgeleistungen gemäß den in Artikel 1 genannten Regionalgesetzen sind beim Landesamt einzureichen, das für die ergänzende Sozialvorsorge zuständig ist, und zwar auf Vordrucken, die vom Amt ausgearbeitet sind.

(2) Ein Antrag kann auch ohne Verwendung des genannten Vordrucks abgefasst werden, er muss aber die wesentlichen Elemente der von der Landesregierung genehmigten Antragsmuster beinhalten.

(3) Der Antrag gilt auch, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist über die Träger der Sozialdienste beim zuständigen Landesamt eingereicht wird,

(4) Anträge, die unvollständig sind, müssen binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Landesamtes für die ergänzende Sozialvorsorge vervollständigt werden. Liegt zu diesem Termin keine Antwort vor, wird der Antrag archiviert.

(5) Die Unterlagen, die den Besitz der Voraussetzungen für die Erlangung der Vorsorgeleistungen belegen, sind gleichzeitig mit dem Antrag zu liefern. Dabei ist Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu berücksichtigen.

(6) Falls der Antrag aufgrund einer Vollmacht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen durch ein Patronat eingereicht wird, ergehen die Mitteilungen in Bezug auf die Vollständigkeit des Antrages sowie die Bekanntgabe des Ergebnisses auch an das Patronat, mit Ausnahme der Aufforderung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge. Es können für den gleichen Antrag nicht mehrere Patronate bevollmächtigt werden. Falls im Laufe der Bearbeitung des Antrages ein anderes Patronat bevollmächtigt wird, ergehen die Mitteilungen an das zuletzt bevollmächtigte, vorausgesetzt, die betreute Person hat die vorangegangene Vollmacht gekündigt und das Landesamt für ergänzende Sozialvorsorge davon verständigt.

(7) Der Direktor der Abteilung Sozialwesen kann mit den Patronaten im Rahmen der Aufgaben, die diesen gemäß Gesetz vom 30. März 2001, Nr. 152, übertragen sind, Vereinbarungen über die telematische Übermittlung der Anträge und die Aufbewahrung der Papierdokumente treffen.4)

4)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 3 (Anträge auf einen Zuschuss zum Nachkauf von Arbeitszeiten im Ausland für Rentenzwecke)

(1) Der Antrag auf einen Zuschuss im Sinne des Regionalgesetzes vom 9. Dezember 1976, Nr. 14, in geltender Fassung, ist innerhalb 60 Tagen ab dem Ablauf der Frist, welche die nationale Sozialversicherungsanstalt für die Einzahlung des gesamten Betrages für den Nachkauf festgelegt hat, beim Landesamt für Vorsorge und Sozialversicherung einzureichen.

(2) Wird der Betrag für den Nachkauf an die nationale Sozialversicherungsanstalt in Raten eingezahlt, so muss der Antrag auf einen Zuschuss innerhalb 60 Tagen ab dem Ablauf der Frist für die Einzahlung der letzten Rate beim Landesamt für Vorsorge und Sozialversicherung eingereicht werden.

(3) Falls das Land für den Antragsteller die Einzahlung des gesamten Betrages für den Rückkauf übernimmt, so muss der entsprechende Antrag mindestens 60 Tage vor der von der nationalen Sozialversicherungsanstalt jeweils festgelegten Zahlungsfrist beim Landesamt für Vorsorge und Sozialversicherung eingereicht werden. Die Einzahlung an die Versicherungsanstalt kann erst erfolgen, nachdem der Antragsteller den zu seinen Lasten gehenden Anteil an das Land gezahlt hat.5)

5)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Abschnitt II
Bestimmungen betreffend die Maßnahmen auf dem Gebiet der ergänzenden Sozialvorsorge gemäß Regionalgesetz 24. Mai 1992, Nr. 4, in geltender Fassung

Art. 4 (Geburtengeld)

(1) Die Geburt geht aus den Gemeinde-Melderegistern hervor.

Art. 5 (Ergänzung des Familiengeldes)

(1) Der Erstantrag auf Gewährung der Ergänzung des Familiengeldes gemäß den Artikeln 14 und 15 des Regionalgesetzes vom 24. Mai 1992, Nr. 4, in geltender Fassung, kann zu jeder Zeit eingereicht werden und ist bis zum Ende des jährlichen Bezugszeitraumes wirksam, für welchen die Ergänzung gewährt wird.

(2) Für den Weiterbezug der Leistung muss der Antrag jährlich vom 1. Juni bis 30. September erneuert werden, gegebenenfalls gleichzeitig mit der jährlichen Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögenslage der Familie sowie der Familienzusammensetzung. Nach Ablauf des Termins vom 30. September kann nur mehr ein neuer Antrag gestellt werden.

(3) Die Ergänzung des Familiengeldes wird in zwei Halbjahresraten ausgezahlt, die erste mit Fälligkeit am 31. Dezember und die zweite mit Fälligkeit am 30. Juni, und zwar jeweils für das vorhergehende Halbjahr.

(4) Die Gewährung der Ergänzung des Familiengeldes erfolgt aufgrund der Erklärungen des Antragstellers im Antrag über das Vorhandensein der Voraussetzungen, die für den Zeitraum, für welchen die Familiengeldergänzung zusteht, vorgeschrieben sind.

(5) Falls während der Zeit des Bezugs der Familiengeldergänzung Änderungen eintreten, die den Verlust oder die Veränderung des zustehenden Betrages zur Folge haben, muss der Antragsteller das Landesamt für die ergänzende Sozialvorsorge unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Der Widerruf oder die Änderung des zugesprochenen Betrages der Familiengeldergänzung wird ab Monatsersten nach Eintreten des Ereignisses wirksam.

(6) Das zuständige Amt ordnet zur Feststellung der Voraussetzung laut Artikel 1 Absatz 10 des Dekrets der Präsidentin der Region vom 5. Juni 2000, Nr. 5/L, in geltender Fassung, geeignete Kontrollen auch über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des anderen Elternteiles an und bedient sich hierbei der Mitarbeit der Gemeinden.6)

(7) Nachdem die Person, welche die Familiengeldergänzung beantragt hat, gestorben ist, hat der Ehepartner das Recht, diese ohne Unterbrechung weiter zu beziehen, sofern er innerhalb von 3 Monaten nach Ableben seines Ehepartners den Antrag neu einreicht und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(8) Für die Gültigkeit des Nachweises über unterhaltsberechtigte studierende Kinder, im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 24. Mai 1992, Nr. 4, in geltender Fassung, muss der Antragsteller im Antrag die Einschreibungsdaten, den effektiven Besuch, das Immatrikulationsjahr und die gesetzliche Studiendauer des Lehrgangs angeben.

(9) Die Auszahlung der Ergänzung des Familiengeldes wird nicht unterbrochen, wenn sich die volljährigen versorgungsberechtigten Kinder nach Abschluss der Oberschule für das unmittelbar darauffolgende akademische Jahr als Studenten an einer Universität oder einer sonstigen postsekundären Ausbildungsstätte einschreiben.

6)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 15. November 2002, Nr. 46.

Art. 6 (Betreuungszulage)

(1) Die Betreuungszulage wird in zwei Raten ausgezahlt, und zwar bei Vollendung des ersten und bei Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2) Bevor die zweite Rate ausgezahlt wird, muss der Antragsteller den Besitz aller Voraussetzungen im Zeitraum vom ersten bis zweiten Lebensjahr des Kindes nachweisen.

(3) Auf Antrag können Vorschüsse auf die zustehenden Jahresraten gezahlt werden, falls der Antragsteller den Besitz aller Voraussetzungen nachweist und erklärt, dass keine durch Sozialversicherung gedeckte Tätigkeit für mehr als sechs Tage im Monat ausgeübt hat. Falls dies doch der Fall ist, werden allfällige Zulagen, die in einem verminderten Ausmaß zustehen, bei Fälligkeit der Jahresrate verrechnet.

(4) Falls die Nachweise betreffend die Voraussetzungen nicht termingerecht erbracht werden, werden die Auszahlungen bis zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen ausgesetzt und zum folgenden Zahlungstermin getätigt.

(5) Ergeben sich Änderungen für den Bezug der Betreuungszulage, werden diese ab dem Monat nach Eintritt des Ereignisses wirksam, abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen.

(6) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 18 Absatz 5 des Regionalgesetzes vom 24. Mai 1992, Nr. 4, in geltender Fassung, werden für die Antragsteller aus Bauern-, Halbpächter- und Teilpächterfamilien, die in der Region in Betrieben tätig sind, welche sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1988, Nr. 63in geltender Fassung angewandt; die betreffenden Betriebe müssen wenigstens 20 Erschwernispunkte aufweisen. Diese Punktezahl kann von der Landesregierung ajouriert werden.7)

(7) Für die Auszahlung der Betreuungszulage wird Artikel 5 Absatz 6 angewandt.

7)
Siehe Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 15. November 2002, Nr. 46:

Art. 7 (Tagegeld im Falle von Krankenhausaufenthalt)

(1) Das Tagegeld für Krankenhausaufenthalt wegen Krankheit gemäß Artikel 23 des Regionalgesetzes vom 24. Mai 1992, Nr. 4, in geltender Fassung, wird aufgrund einer von Seiten der zuständigen Krankenhausabteilung ausgestellten Bescheinigung zuerkannt, in welcher die Dauer des Aufenthaltes und Krankheit als Grund für den Aufenthalt anzugeben ist.

Art. 8 (Tagegeld für Unfälle im Haushalt)

(1) Das Tagegeld für Unfälle im Haushalt gemäß Artikel 28 des Regionalgesetzes vom 24. Mai 1992, Nr. 4, in geltender Fassung, wird aufgrund einer Bescheinigung des Hausarztes zuerkannt, aus welcher die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und die Heilungsprognose hervorgehen müssen.

(2) Im Antrag auf Auszahlung des Tagegeldes muss der Antragsteller Ort, Zeitpunkt und Hergang des Unfalles angeben.

Art. 9 (Beitragszahlung)

(1) Die Beiträge gemäß Artikel 7 des Regionalgesetzes vom 24. Mai 1992, Nr. 4, in geltender Fassung, müssen beim Beitritt und, für die nachfolgenden Jahre, vor Beginn eines neuen Versicherungsjahres mit einer Toleranz von zehn Tagen entrichtet werden.8)

(2) Falls der Beitrag binnen 10 Tagen ab dem Beitrittsdatum entrichtet wird, läuft das Versicherungsjahr vom Tag des Beitritts ab. Falls der Beitrag nach diesem Termin, jedoch innerhalb eines Monats eingezahlt wird, läuft die Versicherung ab dem Einzahlungsdatum.

(3) Die Unterlassung der Einzahlung innerhalb der Fristen gemäß Absätzen 1 und 2 bedeutet den Verzicht auf die Errichtung oder auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses. In diesem Fall wird die Versicherungsposition geschlossen und archiviert.

(4) Wird ein Beitrag eingezahlt, der niedriger ist als geschuldet, aber mindestens so hoch wie der des vorangegangenen Versicherungsjahres, so muss die Restschuld samt den gesetzlichen Jahreszinsen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eingezahlt werden. Falls ein höherer Beitrag eingezahlt wird als geschuldet, so wird der überschüssige Betrag rückerstattet.

(5) Wenn Versicherte bereits am 31. Dezember 1998 in den verschiedenen Versicherungen eingeschrieben waren, beginnt für die in jenem Jahr neu Eingeschriebenen das neue Versicherungsjahr ab dem Datum der Eintragung, für diejenigen, die im Sinne von Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 19. Juli 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Weiterversicherung optiert haben, beginnt das neue Versicherungsjahr ab dem 1. November eines jeden Jahres.9)

(6) Die für die verschiedenen Vorsorgeleistungen geschuldeten Versicherungsbeiträge können anlässlich der Auszahlung der entsprechenden Leistungen eingehoben werden.

(7) Der Versicherungsbeitrag kann für mehrere Jahre, höchstens drei, gleichzeitig mit der Beitrittserklärung oder anläßlich der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im Voraus eingezahlt werden. In diesem Fall wird der Versicherungsbeitrag aufgrund der wirtschaftlichen Situation, bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung, festgelegt.

(8) Zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Situation muss der Fragebogen betreffend die Einkommens- und Vermögenslage der Familie zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung abgegeben werden, und für die nachfolgenden Jahre innerhalb von zwei Monaten vor der Fälligkeit des neuen Versicherungsjahres.10)

8)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 15. November 2002, Nr. 46.
9)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 15. November 2002, Nr. 46.
10)
Absatz 8 wurde geändert durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 15. November 2002, Nr. 46.

Abschnitt III
Bestimmungen betreffend die Maßnahmen der ergänzenden Sozialvorsorge zugunsten der im Haushalt tätigen Personen, der Saisonarbeiter und der Bauern, Halb- und Teilpächter gemäß Regionalgesetz vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung

Art. 10 (Unterstützung der freiwilligen Beitragszahlung zum Aufbau der Rente im Rahmen der Pflichtversicherung)

(1) Für vergangene Jahre sind die Anträge auf einen Zuschuss im Sinne von Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, innerhalb 60 Tagen ab dem Ablauf der Frist einzureichen, welche die Rentenkasse, die die Beitragsleistung autorisiert hat, für die Einzahlung dieser Beiträge festgelegt hat.

(2) Die Anträge auf einen Zuschuss im Sinne von Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, können jährlich bis zum 30. Juni des Jahres eingereicht werden, das auf das Beitragsjahr folgt, auf das sich die Einzahlungen zum Aufbau der Altersrente beziehen.

(3) Die Bewertung der wirtschaftlichen Situation des Antragsstellers erfolgt auf der Grundlage des Einkommens im betreffenden Beitragsjahr und des Vermögens zum 31. Dezember des Beitragsjahres.11)

11)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 11 (Ordentliches Arbeitslosengeld zugunsten der Grenzpendler in der Schweiz)

(1) Der Antrag um Auszahlung der ordentlichen Arbeitslosenunterstützung gemäß Artikel 12 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, wird beim zuständigen Landesamt für ergänzende Sozialvorsorge innerhalb von 60 Tagen ab Wiederaufnahme der Arbeit nach der saisonbedingten Ruhezeit eingereicht.

Art. 12 (Zuschuss zur Rentenversicherung der Bauern, Halb- und Teilpächter)  delibera sentenza

(1) Unter Betrieben in einer besonders ungünstigen Lage gemäß Artikel 14 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, versteht man solche, welche die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. der Betrieb muss mindestens 20 Erschwernispunkte aufweisen, die nach den geltenden Bestimmungen zur Förderung der Berglandwirtschaft festgelegt sind. 12)
  2. er darf nicht mehr als 35 Großvieheinheiten und nicht mehr als drei Hektar Obst- oder Weinbaufläche aufweisen,13)
  3. der Betriebsinhaber und die allfälligen weiteren Personen, die als Mitarbeiter in der Landwirtschaft eingetragen sind, dürfen höchstens 15.500 Euro Bruttoeinkommen aufweisen; davon ausgeschlossen sind das Einkommen aus dem Betrieb sowie die Einkommen aus der Rentenversicherung für selbstbewirtschaftende Bauern. 14)

(2) Die in Absatz 1 genannten Grenzwerte beziehen sich auf den 31. Dezember jenes Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht.

(3) Der Zuschuss kann vom Inhaber der Versicherungsposition bei der nationalen Sozialversicherungsanstalt beantragt werden.15)

(4) Bei Ableben des Inhabers der Versicherungsposition vor Ablauf der Einreichungsfrist ist der Antrag auf Zuschuss vom neuen, auch provisorischen, Inhaber einzureichen, vorausgesetzt, die Vorschriften laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 7. Dezember 2001, Nr. 476, sind beachtet worden. Der Antrag kann, bis höchstens zwei Jahre, auch die vorherigen regelmäßig entrichteten Versicherungsbeiträge beinhalten.16)

(5)17)

massimeBeschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 110 - Änderung der Kriterien zur Festellung der Betriebe, welche sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden zwecks Auszahlung des regionalen Zuschusses auf die Rentenversicherung der Bauern, Pächter und Teilpächte
massimeBeschluss Nr. 64 vom 18.01.2010 - Änderung der Kriterien zur Feststellung der Betriebe, welche sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden zwecks Auszahlung des regionalen Zuschusses auf die Rentenversicherung der Bauern, Pächter und Teilpächter
12)
Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.
13)
Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 18. Jänner 2010, Nr. 64, die Höchstzahl der Großvieheinheiten ab 2010 auf 40 erhöht.
14)
Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 15. November 2002, Nr. 46. Die Landesregierung hat mit Beschluss der Landesregierung vom 18. Jänner 2010, Nr. 64, die außerbetriebliche Höchsteinkommensgrenze ab 2010 auf 22.000 Euro erhöht.
15)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.
16)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.
17)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 3 des D.LH. vom 15. November 2002, Nr. 46, und später aufgehoben durch Art. 5 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Abschnitt IV
Bestimmungen betreffend die freiwillige Versicherung für die regionale Altersrente gemäß Regionalgesetz vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung

Art. 13 (Bestimmungen zur regionalen Altersrente)

(1) Der Versicherungsbeitrag gemäß Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, muss alljährlich in einer einzigen Rate in dem vom Regionalausschuss festgelegten Ausmaß eingezahlt werden.

(2) Eine Reduzierung des Beitrages gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, kann gleichzeitig mit der Beitrittserklärung oder bis 31. Juli des Beitrittsjahres beantragt werden. Der Versicherungsbeitrag ist für Beitritte vom 1. Januar bis 31. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres und für Beitritte vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres innerhalb von zwei Monaten ab Beitritt zu entrichten. Falls die Reduzierung nach den obgenannten Zahlungsterminen, jedoch vor dem Datum der effektiven Einzahlung beantragt wird, hat der Antragsteller den ordentlichen Beitrag zu entrichten, vorbehaltlich Rückerstattung der überschüssigen Beträge. Wird die Reduzierung nicht vor dem Tag der Einzahlung des Beitrages beantragt, so bedeutet das den Verlust des Anspruches auf Reduzierung.

(3) Die Versicherungsbeiträge für die Jahre nach dem Jahr des Beitritts sind bis zum 30. September eines jeden Jahres zu entrichten. Dabei kann die Reduzierung des Beitrages bis zum 31. Juli eines jeden Jahres beantragt werden. Falls die Reduzierung nach diesem Termin, jedoch vor dem Datum der effektiven Einzahlung beantragt wird, ist der ordentliche Beitrag zur Gänze zu entrichten, vorbehaltlich Rückerstattung der überschüssigen Beträge. Wird die Reduzierung nicht vor dem Tag der Einzahlung des Beitrages beantragt, so bedeutet das den Verlust des Anspruches auf Reduzierung für das betreffende Jahr.

(4) Das Strafgeld gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, wird auf der Grundlage des reduzierten Beitrages berechnet.

(5) Die Strafe gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, wird gleichzeitig mit der nächsten Rate gezahlt.

(6) Wird der Beitrag in einem Maße eingezahlt, das niedriger ist als geschuldet, werden die Strafe gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, und die Differenz mit der nächsten Rate gezahlt. Die nicht termingemäße Einzahlung bedeutet den Verzicht auf die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses.

(7) Der Antrag auf Rückkauf gemäß Artikel 7/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, ist spätestens bei Vorlage des Rentenantrages einzureichen. Ein allfälliger Antrag auf Reduzierung des Betrages für die rückgekauften Jahre gemäß Artikel. 7/ter des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, muss ebenfalls spätestens bei Vorlage des Rentenantrages eingereicht werden, anderenfalls verliert der Antragsteller den Anspruch auf die Reduzierung.

(8) Die Vergünstigungen gemäß Artikel 7/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, vermindern die in Artikel 7 desselben Regionalgesetzes vorgesehenen fünfzehn Jahre um die nachgekaufte Versicherungszeit.

(9) Die Begünstigungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, bringen eine Verkürzung der Beitragszeit mit sich. Auf Antrag des Versicherten können sie die Beitragszeit über die Dauer von 15 Jahren hinaus proportional verlängern. Der entsprechende Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Auszahlung der Rente zu stellen. In diesem Fall müssen die nicht entrichteten Beiträge in der im Antragsjahr geltenden Höhe und unter Berücksichtigung der eventuell in den vorangegangenen Jahren gewährten Ermäßigungen eingezahlt werden.18)

(10) Im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherung infolge einer Terminüberschreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung wird die 80-Prozent-Quote des eingezahlten Versicherungsbeitrages innerhalb von drei Monaten rückerstattet.

(11) Falls auf die Versicherung ausdrücklich freiwillig verzichtet wird, wird die 80-Prozent-Quote des eingezahlten Versicherungsbeitrages innerhalb von drei Monaten ab der Verzichtserklärung rückerstattet, wie es Artikel 5bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, vorsieht.

18)
Absatz 9 wurde ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Abschnitt V
Bestimmungen betreffend die regionale Mobilitätszulage gemäß Regionalgesetz 27. November 1993 Nr. 19, in geltender Fassung

Art. 14 (Nachweis der Arbeitslosigkeit)

(1) Die Antragsteller, die die Voraussetzungen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, in geltender Fassung, besitzen, müssen alle drei Monate mit einer Erklärung nachweisen, dass sie arbeitslos sind.

Abschnitt V bis19)
Bestimmungen betreffend den Zuschuss zur Rentenabsicherung von Erziehungs- und Pflegezeiten und den Zuschuss zum Aufbau einer Zusatzrente

Art. 14/bis (Zuschuss zur Rentenabsicherung von Erziehungs- und Pflegezeiten)

(1) Wer freiwillige Beiträge eingezahlt hat und den Zuschuss im Sinne von Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, beantragen möchte, muss einen eigenen Antrag bis zum 30. April des Jahres, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt, einreichen; dem Antrag sind die Nachweise über die erfolgte Einzahlung der freiwilligen Beiträge beizulegen.

(2) Wer Pflichtbeiträge eingezahlt hat und den Zuschuss im Sinne von Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, beantragen möchte, muss einen eigenen Antrag bis zum 30. September des Jahres, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt, einreichen; dem Antrag sind die Nachweise über die Einzahlung der Pflichtbeiträge beizulegen.

(3) Selbstständig Erwerbstätige, die sich der Erziehung von Kindern oder der Pflege von schwer pflegebedürftigen Angehörigen widmen und Zugang zu den Maßnahmen laut den Artikeln 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, haben, müssen vor Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit dem Landesamt für Vorsorge und Sozialversicherung mitteilen, für welchen Zeitraum die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird.

(4) Dem Antrag auf einen Zuschuss im Sinne von Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, ist ein Auszug aus dem Pensionsfonds zum 31. Dezember des Jahres beizulegen, in welchem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, für die der Zuschuss beantragt wird. Wird der Zuschuss gewährt, so ist in den acht Folgejahren bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der entsprechende Auszug zum 31. Dezember des betreffenden Vorjahres vorzulegen. Das Landesamt für Vorsorge und Sozialversicherung kann auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen dem Direktor der Abteilung Sozialwesen und dem Verwalter des betreffenden Pensionsfonds die betreffenden Unterlagen verlangen, um zu überprüfen, ob ein Rückkauf laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 1993, Nr. 124, in Anspruch genommen wurde.20)

20)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 14/ter (Zuschuss zum Aufbau einer Zusatzrente)

(1) Der Antrag auf einen Zuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Zwecke des Artikels 6bis des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, ist bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt, einzureichen; dem Antrag sind die Nachweise über die erfolgte Einzahlung der Beiträge beizulegen.

(2) Die Bewertung der wirtschaftlichen Situation der Antragssteller erfolgt auf der Grundlage des Einkommens, bezogen auf das Beitragsjahr und des Vermögens zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres.

(3) Dem Antrag auf den Zuschuss im Sinne von Artikel 6bis des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, ist ein Auszug aus dem zum 31. Dezember des Jahres beizulegen, in welchem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, für die der Zuschuss beantragt wird. Wird der Zuschuss gewährt, so ist in den acht Folgejahren bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der entsprechende Auszug zum 31. Dezember des betreffenden Vorjahres vorzulegen. Das Landesamt für Vorsorge und Sozialversicherung kann auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen dem Direktor der Abteilung Sozialwesen und dem Verwalter des bereffenden Pensionsfonds die betreffenden Unterlagen verlangen, um zu überprüfen, ob ein Rückkauf laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 1993, Nr. 124, in Anspruch genommen wurde.21)

21)
Art. 14/ter wurde eingefügt durch Art. 9 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.
19)
Abschnitt V bis wurde eingefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 15 (Fristen)

(1) Die Anträge auf den Zuschuss im Sinne von Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, sowie im Sinne von Artikel 4 und 6bis des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, die sich auf die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2005 beziehen, sind innerhalb 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.22)

22)
Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 15/bis (Feststellung der wirtschaftlichen Situation)

(1) Für Anträge auf Zuschuss für die Jahre 2005 und 2006 im Sinne von Artikel 4 und 6bis des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Bestimmungen laut Artikel 3 und 5 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 29. April 2003, Nr. 4/L samt Anhang, angewandt.23)

23)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 15/ter (Einreichung der Anträge auf den Zuschuss für den Aufbau der Altersrente)

(1) Anträge auf einen Zuschuss zu den Beiträgen für vergangene Jahre, die im Jahr 2005 eingezahlt wurden, sind innerhalb 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.24)

24)
Art. 15/ ter wurde eingefügt durch Art. 12 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 16 (Rekurse)

(1) Falls der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen bei der Überprüfung des Rekurses die Erfüllung aller für die betreffende Leistung gestellten Bedingungen feststellen kann, gewährt er die beantragte Leistung.

(2) Die Verwaltungsbeschwerden gegen die Ablehnung der Leistungen gemäß Regionalgesetz vom 27. November 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, werden von der Landesregierung nach Einholung einer Stellungnahme des Kriegsopfer- und Frontkämpferverbandes entschieden, falls die Beschwerde die Tätigkeit während des Krieges zum Gegenstand hat.

Art. 17 (Falscherklärungen)

(1) Werden nachweislich gefälschte Unterlagen oder Unterlagen mit falschen Angaben vorgelegt oder werden falsche Erklärungen abgegeben, so wird die gesamte bereits gewährte oder ausgezahlte Begünstigung widerrufen und der entsprechende Betrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen eingehoben, unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßnahmen.25)

25)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 13 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 18 (Auszahlung nicht behobener Beträge im Todesfall)

(1) Leistungen, die wegen des Todes des Begünstigten nicht behoben werden können, werden auf Antrag den Erben ausgezahlt, es sei denn, die Regionalgesetze sehen anderes vor.

Art. 19 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Die Vorsorgeleistungen werden im Gebiet der Provinz ausgezahlt, auch mittels Überweisung auf ein Bankkonto, das auf den Begünstigten lautet.

Art. 20 (Aufhebungen)

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die mit Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Mai 1993, Nr. 14, erlassene Verordnung, in geltender Fassung, aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionAction06/09/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. September 2000, Nr. 33
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ActionAction26/10/2000 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 309 vom 26.10.2000
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ActionAction18/11/2000 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 329 vom 18.11.2000
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