Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2000, Nr. 41.
(1) Nach Abschluss der Unterstufe werden die am Lehrgang teilnehmenden Personen zur Übertrittsprüfung zugelassen, welche für den Chorleiter-Lehrgang das Programm des Hauptfaches Chorleiter und jenes der Ergänzungsfächer Gehörbildung, Partiturspiel und Klavier-Nebenfach umfasst, und für den Lehrgang Kapellmeister für Blasmusik das Programm des Hauptfaches Kapellmeister für Blasmusik und jenes der Ergänzungsfächer Gehörbildung und Partiturspiel umfasst.
(2) Die Kommission zur Abhaltung der Übertrittsprüfung für den Chorleiter- Lehrgang setzt sich aus dem Direktor oder dem Vizedirektor des Konservatoriums, als Vorsitzendem, und aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(3) Die Kommission zur Abhaltung der Übertrittsprüfung für den Lehrgang Kapellmeister für Blasmusik setzt sich aus dem Direktor oder dem Vizedirektor des Konservatoriums, als Vorsitzendem, und aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:
(4) Zur Oberstufe wird zugelasssen, wer die Übertrittsprüfung laut Absatz 1 bestanden und das Abschlusszeugnis in Harmonielehre und Musikgeschichte und Musikästhetik erhalten hat.