Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2000, Nr. 41.
(1) Der allgemeinen didaktischen Ausrichtung des Faches und dem Prüfungsprogramm entsprechend legen die Lehrkräfte des Chorleiter-Lehrganges und des Lehrganges Kapellmeister für Blasmusik unter dem Vorsitz des Direktors oder des Vizedirektors des Konservatoriums alljährlich bis zum 30. Oktober das Programm für die vier einzelnen Kursjahre fest.
(2) Für das Unterrichtsfach Klavier-Nebenfach des Chorleiter-Lehrganges kann das mit Ministerialdekret vom 15. Oktober 1998 genehmigte Versuchsprogramm angewandt werden.
(3) Für das Unterrichtsfach Klavier-Nebenfach des Lehrganges Kapellmeister für Blasmusik und für die betreffende Abschlussprüfung kann das mit Ministerialdekret vom 15. Oktober 1998 genehmigte Versuchsprogramm, Ziffern 1, 2, 5 und 6, angewandt werden.
(4) Der Unterricht in der Oberstufe des Faches Chorleiter und des Faches Kapellmeister für Blasmusik und die entsprechenden Diplomprüfungen können in Zusammenarbeit mit örtlichen Chorgemeinschaften bzw. Blaskapellen außerhalb des Konservatoriums erfolgen.