(1) Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann der Nutzer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen Beschwerde gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, einreichen.
(2)Beschwerde kann ausschließlich aus Rechtsgründen erhoben werden; wird der Beschwerde stattgegeben, annulliert die Sektion für Einsprüche die angefochtenen Entscheidungen und entscheidet in der Sache.62)