(1) Um die vorgelegten Erklärungen zu prüfen, werden Kontrollen durchgeführt, bei denen die von den Leistungsempfängern gemachten Erklärungen geprüft werden. Zu diesem Zweck werden die Informationen verwendet, welche die Körperschaft oder andere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung besitzen, oder es werden weitere Unterlagen angefordert, mit denen die Vollständigkeit und die Richtigkeit der gemachten Erklärungen nachgewiesen werden soll.
(2) Wer nicht wahrheitsgetreue Erklärungen abgegeben hat, wird bei der Gerichtsbehörde angezeigt. Die Körperschaft erklärt den Verfall des Anspruchs auf die Begünstigung. Des weiteren legt die zuständige Körperschaft die Höhe der finanziellen Leistung neu fest und treibt die überschüssig ausgezahlten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der eventuellen Spesen wieder ein. Für die Rückerstattung der Beträge kommen die Mitglieder der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaften gesamtschuldnerisch auf, die für die unwahren Erklärungen verantwortlich sind.