(1) Die auszahlende Körperschaft wird aufgrund der vom Antragsteller gemachten Erklärungen tätig; ferner kann sie die in ihrem Besitz befindlichen Informationen durch zusätzliche ergänzen oder mit anderen vergleichen. Das Einholen von Zusatzinformationen kann auch durch Hausbesuche erfolgen. Der Betroffene muss jedoch vorher benachrichtigt werden.