(1) Die zuständigen Körperschaften ergänzen die Zahlung der Tarife für stationäre Unterbringung und teilstationäre sowie ambulante Betreuung, auch in der Wohnung des Nutzers, und für Pflegeanvertrauungen, wenn der Nutzer selbst, seine engere Familiengemeinschaft und, falls vorgesehen, die erweiterte Familiengemeinschaft aufgrund einer separaten und nacheinander erfolgten Bewertung ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, den zu Lasten des Nutzers gehenden Tarif voll zu decken.
(2) Die Ergänzung des Tarifs erfolgt nur dann, wenn die Unterbringung, der Besuch oder die Inanspruchnahme des Dienstes vorher mit dem Betroffenen, den Familienangehörigen und der Körperschaft, die zur Zahlung verpflichtet sind, vereinbart wurden.
(3) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) erfolgt nur dann, wenn die Unterbringung vorher von der aufnehmenden Körperschaft der Gemeinde, die zur Zahlung verpflichtet ist, mitgeteilt wurden. 58)