(1) Die Landesregierung legt die Fälle fest, in welchen von der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaft die Beteiligung an nur einem Tarif verlangt wird, wenn derselbe Nutzer einen stationären und einen teilstationären Dienst gleichzeitig besucht. Für den von der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaft nicht geschuldeten Tarif kommt die zuständige öffentliche Körperschaft auf.56)