(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der teilstationären Dienste:
(2) Zusätzlich zu den Tarifanteilen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) undunabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage und jener ihrer engeren Familiengemeinschaft zahlt der Nutzer einen Betrag für die Mahlzeiten, der dem für den Mensadienst laut Anlage B festgelegten Mindesttarif entspricht.
(3) Die Berechnung der Beteiligung erfolgt nach den in Anlage C angegebenen Parametern.
(4) Die Tarife und die Leistungen, für die der Betrag laut Absatz 2 zu zahlen ist, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt. 51)