(1) Die finanziellen Leistungen haben in der Regel die Form von Geldzuweisungen, abgesehen von den Fällen, in denen dies aus technischen betreuungsspezifischen Gründen kontraindiziert ist.
(2) Das Zahlungsmandat wird innerhalb von 35 Tagen ab dem Datum der Beantragung der Leistung ausgestellt.
(3) Nur in außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen kann die Körperschaft die gewährte Summe an eine vom Empfänger zu diesem Zweck bevollmächtigte Person auszahlen.
(4) Ist der Notstand durch die Verspätung bedingt, mit der dem Empfänger Vorsorge- oder Fürsorgeleistungen erbracht werden oder durch die Verspätung der Auszahlung zustehender Beträge, so kann die Leistung in Form eines zinslosen Darlehens erbracht werden.
(5)Wenn dem Antragsteller die Leistungen nicht erbracht werden können, weil er ein Vermögen besitzt, das nicht unter die Vermögensklassen laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fällt und nicht kurzfristig veräußert werden kann, so kann die Begünstigung in Form eines zinslosen Darlehens gewährt werden.46)
(6) Die Verpflichtung zur Rückgabe der in Form von zinslosen Darlehen erhaltenen Beträge entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Begünstigte tatsächlich die ihm zustehenden Beträge kassiert, deren Herkunft in den Absätzen 4 und 5 beschrieben ist. Werden die geliehenen Summen nicht zurückgegeben, treibt sie die leistungserbringende Körperschaft im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, ein.47)