(1) Die finanziellen Sozialhilfeleistungen sind Bestandteil eines Programms zur sozialen Integration, das die Sprengeldienste, sofern dies als nützlich angesehen wird, zum Zwecke der Überwindung der Ausgrenzung von Einzelnen und Familien ausarbeiten. Dieses Programm zielt auf die Förderung der individuellen Fähigkeiten und der finanziellen Unabhängigkeit der Personen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 arbeitet die Trägerkörperschaft, auch im Hinblick auf die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik vorgesehenen Maßnahmen, die maßgeschneiderten Programme zur sozialen Eingliederung aus, indem sie die jeweiligen persönlichen und familiären Gegebenheiten der Betroffenen berücksichtigt und mit ihnen den Inhalt des Programms und die damit einhergehenden Verpflichtungen vereinbart. Wenn eine Familie vorhanden ist, umschließt das Programm alle ihre Mitglieder.
(3) Die vom Programm betroffenen Personen müssen die durch die Annahme des Programms für die soziale Integration eingegangenen Verpflichtungen einhalten.
(4) Die Programme zur sozialen Integration zielen auf die Wiederherstellung, Förderung und Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und den Wiederaufbau von sozialen Netzen ab. Für Minderjährige umfasst das Programm in erster Linie die Erfüllung der Schulpflicht und die Berufsausbildung. Darüber hinaus sind die Programme mit den anderen Leistungen zu koordinieren, die sich aus dem Zugang der Empfänger zu anderen Sozialdiensten ergeben.