(1)Personen, die einen Familienangehörigen laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, haben, der eine Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, hat, wird ein Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges gewährt. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.36)
(2) Der Zuschuss kann für den laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, vorgesehenen Umbau von Motor- und Kraftfahrzeugen gewährt werden.
(3) Der Zuschuss für den Umbau des Fahrzeugs wird im Ausmaß von 100% der Ausgabe gewährt. Der maximale Zuschuss beläuft sich auf das Zwölffache des Grundbetrags.
(4)Damit ein Zuschuss im Sinne dieses Artikels gewährt werden kann, darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 3,5 aufweisen.37)
(5)Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.38)
(6) Ein und derselbe Antragsteller kann den obigen Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen, unbeschadet außerordentlicher, entsprechend begründeter Fälle, die von dem in Artikel 8 angeführten Ausschuss genehmigt worden sind.