(1) Menschen mit bleibender Behinderung, die weder die ordentlichen öffentlichen Transportmittel benutzen noch selbst fahren können, wird eine Vergütung von Transportkosten gewährt. Dieser Umstand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.
(2) Der Nutzer hat Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport mit einem Kraftfahrzeug von seiner Wohnung bis zu
- den teilstationären Diensten, einschließlich den Kinderbetreuungsdiensten,
- anderen Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
- dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung.
(3) Die Vergütung der Kosten für den Transport von der eigenen Wohnung zu den Diensten für Prävention, Behandlung und Rehabilitation kann auch für Transporte außerhalb Südtirols gewährt werden, vorausgesetzt, die Notwendigkeit dieses Transports wird durch den zuständigen fachärztlichen Dienst des Sanitätsbezirks bestätigt.
(4) Auch der Nutzer, der selbst fahren kann und das eigene behindertengerechte Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt, hat Anspruch auf die Vergütung der entsprechenden Fahrtkosten.
(5) Die Vergütung wird bis zum nachstehend angeführten Höchstausmaß gewährt:
- für den Transport mit dem Privatfahrzeug: 0,080 Prozent des Grundbetrags pro zurückgelegtem Kilometer,
- für den Transport durch Transportdienste: der Betrag entspricht der getätigten Ausgabe, vorausgesetzt, sie überschreitet nicht die Grenzbeträge, die jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt werden,
- für den Transport durch Transportdienste zum Arbeitsplatz des Nutzers: der Betrag entspricht der getätigten Ausgabe, abzüglich des Betrags, der dem Tarif des öffentlichen Transportmittels für die betreffende Strecke entspricht, und zwar unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage.
(6) Damit die Leistung laut Absatz 5 Buchstabe c) gewährt werden kann, muss die Stellungnahme der sachzuständigen Fachkraft des Sprengels eingeholt werden, die über die geeignetste Art und Weise des Transports auch im Hinblick auf die Bedürfnisse des Nutzers und die verfügbaren Ressourcen im Territorium befindet.
(7) Zum Zwecke der Gewährung der Leistung darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein. 29)
(8)Die Leistungen laut Absatz 5 Buchstaben a) und b) betragen 100 Prozent des Betrags laut Absatz 5 für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; sie vermindertsich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.30)
(9) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.
(10) Die Auszahlung der Leistung erfolgt monatlich, nach Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege.31)