(1) Die Leistung wird Personen oder Familien gewährt, die in den stationären Diensten laut Anlage D untergebracht sind und die nicht in der Lage sind, mit dem eigenen Einkommen oder Vermögen für die kleinen täglichen Ausgaben aufzukommen.
(2) Der Betrag der Leistung entspricht dem Bedarf, multipliziert mit dem Koeffizienten laut Anlage D Spalte 1 "Taschengeld".
(3) Die Leistung steht zu 100 Prozent Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null zu; sie vermindert sich linear bis auf null für Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich dem Koeffizienten laut Anlage D Spalte 1 "Taschengeld".
(4) Das Taschengeld kann auch Personen ausgezahlt werden, die in öffentlichen oder konventionierten Diensten außerhalb Südtirols untergebracht sind, die dieselben Leistungen erbringen wie die Dienste laut Anlage D).
(5) Die Leistung wird nach den Modalitäten laut Artikel 19 Absätze 4, 5 und 6 gewährt und ausgezahlt.25)