(1) Den Familien wird ein Beitrag zur Deckung der Spesen für Miete und Zusatzkosten gewährt.
(2)Zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichleistung wird der tatsächliche Betrag der Miete und der Wohnungsnebenkosten berücksichtigt, und zwar bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe. Die Beträge können territorial differenziert festgelegt werden.22)
(3)Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, die entsprechenden Wohnungsnebenkosten zu belegen, berechnet die leistungserbringende Körperschaft einen jährlichen Pauschalanteil für die Heizung; dieser beträgt 200% des Grundbetrags für Einzelpersonen und 250% des Grundbetrags für mehrköpfige Familien.23)
(4) Im Falle einer Person, die mit einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt, oder die bei einer Familie lebt, ohne zur De-facto-Familiengemeinschaft zu gehören, wird die Ausgleichsleistung im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder berechnet.
(5) Zum Zwecke der Gewährung der Ausgleichsleistung darf die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 2,22 verfügen.24)
(6) Die Ausgleichsleistung beträgt 100% der zugelassenen Spesen für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 2,22.24)
(7) Die Ausgleichsleistung wird gemäß den Modalitäten laut Artikel 19 Absätze 4, 5 und 6 gewährt und erbracht.