(1) Der für die Verfahrensabwicklung zuständige Beamte leitet das Verfahren ein und entscheidet über die Zuerkennung der Begünstigung, außer in den Fällen laut Artikel 8 und wo die vorliegende Verordnung anderes bestimmt. 8)
(2) Die Verfügung muss innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des vollständigen Gesuches erfolgen.
(3) Die Ergebnisse der Verfügung werden den Betroffenen, auch nur auszugsweise, innerhalb von fünf Tagen nach dem Verfügungsdatum mitgeteilt.