(1)Für die Erbringung der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist jener Träger der Sozialdienste zuständig, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen ständigen Aufenthaltsort hat.
(2) Für die Tarifberechnung sowie für die Zahlung der nicht zu Lasten des Nutzers und seiner Familiengemeinschaften gehenden Tarife, sind zuständig: