(1)Diese Verordnung regelt die Erbringung finanzieller Sozialhilfemaßnahmen und die Mitbeteiligung an der Zahlung für Leistungen der Sozialdienste – dies in Anwendung der Artikel 7 und 7 bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr.13, in geltender Fassung, sowie der Artikel 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, zum Zwecke einer gerechten und einheitlichen Behandlung der Nutzerinnen und Nutzer bei gleichen wirtschaftlichen, sozialen Verhältnissen und Bedürfnissen.2)
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden auf die finanzielle Unterstützung von Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen3) gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, nicht angewandt.