(1) Den Personen, die aufgrund einer bleibenden Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen ein behindertengerechtes Fahrzeug benötigen, wird eine Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs gewährt.
(2) Den Personen mit einer Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Zuschuss für den Erwerb eines eigenen Fahrzeugs gewährt.
(3) Zuschüsse oder Vergütungen können für die Ausgaben für den Erwerb und den Umbau von Motor- und Kraftfahrzeugen, welche der Person mit Behinderung gehören und von den zuständigen Organen autorisiert wurden, gewährt werden. Dies gilt auch für Land- und Arbeitsmaschinen.
(4) Die Vergütung für den Umbau wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der getätigten Ausgabe gewährt und darf das Achtfache des Grundbetrags nicht überschreiten.
(5) Der Zuschuss für den Erwerb wird im Ausmaß von höchstens 40 Prozent der Ausgabe gewährt und darf das Zwölffache des Grundbetrags nicht überschreiten.
(6)Für dieGewährung der Leistungen laut diesem Artikel darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.34)
(7)Die Vergütung für den Umbau entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.34)
(8)Die Höhe des Zuschusses für den Erwerb entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2und verringert sich linear bis auf zehn Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.34)
(9) Derselbe Antragsteller kann die genannten Leistungen nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen; davon ausgenommen sind entsprechend begründete und vom Ausschuss laut Artikel 8 genehmigte Ausnahmefälle.35)