Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. März 2000, Nr. 10.
(1) Der Landesrat für italienische Kultur ist Vorsitzender des Verwaltungsrates.
(2) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein, übernimmt dessen Vorsitz und unterzeichnet die entsprechenden Protokolle.