Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. März 2000, Nr. 10.
(1) Die Bibliothek dient als öffentlicher kultureller Dienst und hat die Aufgabe, Bücher, andere Veröffentlichungen und dokumentarisches Material in bezug auf die italienischsprachige Gemeinschaft Südtirols zu sammeln, aufzubewahren und zu bereichern und allen Benützern bereitzustellen. Zu diesem Zweck und nach den Richtlinien laut Artikel 1 des Gesetzes hat sie insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Um diese Ziele zu erreichen und die oben erwähnten Aufgaben zu erfüllen, arbeitet die Bibliothek mit den Bibliotheken der Gemeinden zusammen, in denen die italienische Sprachgruppe vertreten ist, und trifft mit anderen Einrichtungen des Landes Abkommen und Vereinbarungen.