Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. März 2000, Nr. 10.
(1) Im Falle einer Auflösung der Bibliothek entscheidet die Landesregierung über die Übertragung ihres Bestandes an eine andere Einrichtung des Landes. Diese Einrichtung muß Ziele verfolgen, die auf die Förderung der Kenntnis der vielfältigen Aspekte der Kultur in italienischer Sprache auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene ausgerichtet sind.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.