Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. März 2000, Nr. 10.
(1) Diese Verordnung regelt die Organisation der Italienischen Landesbibliothek, in der Folge als Bibliothek bezeichnet, die Zusammensetzung und die Ernennung ihrer Organe sowie deren Aufgaben; dies in Durchführung der Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, betreffend "Errichtung der italienischen Landesbibliothek", in der Folge als Gesetz bezeichnet.