In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 46 (Geschuldeter Betrag gemäß Artikel 143 Absatz 2 des Gesetzes)

(1) Wenn im Sinne von Artikel 143 Absatz 2 des Gesetzes auf die Wohnbauförderung verzichtet wird, wird der geschuldete Betrag mit Bezug auf den 27. Jänner 1999 festgesetzt und um die gesetzlichen Zinsen erhöht. Gegebenenfalls bezahlte Beträge werden in Abzug gebracht.46)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

46)
Art. 46 wurde angefügt durch Art. 25 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.