In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 10/bis (Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen)

(1) Sieht ein Projekt den Abbruch und den Wiederaufbau einer Wohnung vor, kann der Wiederaufbau nur dann Gegenstand der Wohnbauförderung sein, wenn sich die abzubrechende Wohnung in schlechtem Erhaltungszustand befindet.12)

12)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.