Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Mit den 100 Stunden klinisch-theoretischen Unterrichts pro Jahr werden Dozenten der einzelnen Lernbereiche betraut, und zwar hochqualifizierte Dozenten und Forscher an in- oder ausländischen Hochschulen oder im entsprechenden Unterrichtsfach nachweislich erfahrene Freiberufler, die im einschlägigen Berufsverzeichnis eingetragen sind, sofern es ein solches gibt.
(2) Die 300 Stunden, die auf die Vertiefung der klinisch-theoretischen und methodologischen Aspekte entfallen, werden von Lehrtherapeuten abgehalten, die zur Anwendung der Psychotherapie berechtigt sind und eine mindestens achtjährige Erfahrung in klinischer Praxis nachweisen können.